Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern die Herstellung von Rest— 
bestandhöfen auch für kleinere Schlacht- und Nutzviehhöfe vorschreiben. 
Welche Nutz= und Schlachtviehhöfe als solche mit stärkerem Viehverkehr oder als größere im 
Sinne der Vorschriften unter b oder c anzusehen sind, bestimmt die Regierung, Kammer des Innern. 
(2) Vorstehende Bestimmungen können von der Regierung, Kammer des Innern, mit 
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern auf bereits bestehende Nutz= oder Schlacht- 
viehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt werden. 
Betrieb. 
§ 59 (47). 
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tageszeit fest- 
zusetzen und darf, soferne nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, nicht 
vor Tageshelle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stunden beschränkt werden. 
Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt amtstierärztlich untersucht 
werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden Teile der Zu= und Abtriebwege sind 
alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. 
8 60 (48). 
(1) Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann die Regierung, Kammer 
des Innern, den gewerbsmäßigen Handel mit Vieh bestimmter Gattungen an Markttagen 
außerhalb des Marktplatzes verbieten oder beschränken. Die Abhaltung sogenannter Vor— 
märkte ist nur mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, zulässig. 
(2) Das Verbot in der Nr. 9 der oberpolizeilichen Vorschriften über die Preisfeststellungs- 
ordnung für die städtischen Schlachtviehhöfe zu München, Nürnberg, Fürth, Augsburg und 
Würzburg vom 14. August 1910 (GWVl. S. 559) wird durch Abs. 1 nicht berührt. 
8 61 (49). 
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß die Marktpolizeibehörde ein Verzeichnis 
zu führen hat, das Zahl und Art der vom Markte abgetriebenen Tiere, Namen und Wohnort 
des Besitzers, Bestimmungsort, Namen und Wohnort des Empfängers ersehen läßt. In 
diesem Falle ist zugleich vorzuschreiben, daß die Besitzer, Empfänger und Begleiter der Tiere 
die zur Führung des Verzeichnisses notwendigen Aufschlüsse der Marktpolizeibehörde vor dem 
Abtriebe des Viehes zu erteilen haben. 
8 62 (50). 
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung oder
	        
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