Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(5)  Für  besonders  gefährdete  Gegenden  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  eine  Anzeige  über  das  Vorhandensein,
den  Ab=  und  Zugang  oder  über  Ortsveränderungen  von  Hunden  vorschreiben.

128  (116).

In  den  von  Tollwut  gefährdeten  Gegenden  kann  angeordnet  werden,  daß  Hunde,  die
der  Vorschrift  des  §  46  zuwider  ohne  vorschriftsmäßiges  Halsband  frei  umherlaufen,  sofort
zu  töten  sind.

II.  Verfahren  bei  Tollwut  der  Katzen.
§  129  (117).

(1)  Die  Vorschriften  der  §§  122  bis  125,  §  126  Abs.  1,  2,  5,  6,  8,  §  127
Abs.  1,  2,  3  finden  auf  Katzen,  die  von  der  Tollwut  befallen  oder  der  Seuche  oder  der
Ansteckung  verdächtig  sind,  mit  der  Maßgabe  sinngemäß  Anwendung,  daß  für  ansteckungsverdächtige
  Katzen  die  im  §  124  Abs.  2  Satz  2  zugelassene  Ausnahme  vom  Tötungszwange
  nicht  gilt.

(2)  In  dem  gefährdeten  Bezirke,  der  den  im  §  126  Abs.  5  als  Regel  vorgesehenen
Umfang  nicht  überschreiten  soll,  ist  auch  die  Festlegung  der  Hunde  nach  §  126  anzuordnen.

III.  Verfahren  bei  Tollwut  anderer  Haustiere.
§  130  (118,).

Für  andere  Haustiere,  bei  denen  die  Tollwut  festgestellt  wird,  ist  die  sofortige  Tötung
anzuordnen.

8  131  (119).

Der  Seuche  verdächtige  andere  Haustiere  müssen  von  dem  Besitzer  oder  demjenigen,
unter  dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getötet  oder  bis  zu  polizeilichem  Einschreiten  in  einem
sicheren  Behältnis  eingesperrt  werden.  Hierauf  ist  sinngemäß  nach  den  §8  123,  125
zu  verfahren.

§  132  (120).

Andere  Haustiere,  von  denen  feststeht  oder  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  wutkranken
oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  die  aber  Erscheinungen
der  Tollwut  noch  nicht  zeigen,  müssen  sofort  und  für  die  Dauer  der  Gefahr  mit  den  in
den  §§  134,  135  bezeichneten  Wirkungen  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  werden.

§  133  (121).

Die  Dauer  der  Gefahr  (§  132)  ist  für  Pferde  und  Rinder  auf  6  Mgonate,  für
Schafe,  Ziegen  und  Schweine  auf  3  Monate  zu  bemessen.