Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung ge- 
kommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind in besonderen Stall- 
räumen mit den aus den §8§ 156 bis 161 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche 
Beobachtung zu stellen. Die Distriktspolizeibehörde hat in solchen Fällen an die Regierung, 
Kammer des Innern, und diese hat an das Staatsministerium des Innern zu berichten. 
§ 156 (144). 
(1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen amts- 
tierärztlich untersucht werden. 
(2) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, anzuordnen, daß bei diesen 
Pferden ein spezifisches Erkennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, 
Malleinprobe oder ein anderes vom Reichskanzler oder vom Staatsministerium des Innern 
als gleichwertig anerkanntes Verfahren) alsbald angewandt wird. 
(3) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate festzusetzen. 
Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben werden, wenn sämtliche 
Tiere des Bestandes nach dem Ergebnisse der Blutuntersuchung auf Agglutination und 
Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler oder vom Staatsministerium des Innern 
sonst als gleichwertig anerkannten Mehrheit von Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen. 
§ 157 (145). 
(1) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem 
Pferde der Ortspolizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort 
von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten. Die Ortspolizeibehörde hat die 
Anzeige so rasch als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizei- 
behörde weiterzugeben. 
(2) Die Distriktspolizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen. 
§ 158 (146). 
(1) In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde 
untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, ist ihre 
Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der Bedingung zu 
gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht mit unverdächtigen Pferden 
in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammengespannt werden, und daß ferner für 
sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden.
	        
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