Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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die Ortspolizeibehörde — dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu 
benachrichtigen. 
(2) Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von 
solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch die Ortschaft 
kann verboten werden. 
(3) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie sofort 
außer Wirksamkeit treten, wenn der Bezirkstierarzt feststellt, daß Maul= und Klauenseuche 
nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist. 
8 167 (155). 
(1) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser Seuche 
festgestellt, so haben die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt sobald als möglich 
Ermittlungen darüber anzustellen, 
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh nen eingestellt ist, oder 
ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen 
sonst eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit ansteckungsfähigen fremden 
Tieren stattgefunden hat, oder ob etwa Tiere, die die Seuche überstanden haben, 
dem Viehbestand einverleibt worden sind, und wer der frühere Besitzer des neu 
eingestellten oder der Besitzer des fremden Viehes ist; 
b) wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht kommenden 
Viehtransports verbracht worden sind; 
) ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar ist, 
in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen 
Klauenvieh aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt oder sonst 
entfernt worden ist, und wohin das Vieh gekommen ist; 
d) ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen Gehöfts 
mit fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in Berührung ge- 
kommen ist. Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch das Deckregister 
(§ 47 Abs. 1) einzusehen. 
(2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der Ansteckung 
verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden. Zu diesem Zwecke 
sind die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen 
Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — von der Sachlage unverzüglich zu benachrichtigen. 
Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem seuchenkranken oder der
	        
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