Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 467 
unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern und Schweinen in 
Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert 
werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- 
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
Für die Kennzeichnung der Eisenbahnwagen gelten die Vorschriften der §§ 175, 178. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung der Tiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ist bei der Distriktspolizeibehörde — in außerbayerischen Gebietsteilen des Deutschen 
Reichs bei der Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort 
Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von 
dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Distriktspolizei- 
behörde des Bestimmungsorts hat sich von der Ankunft der Tiere zu vergewissern und 
veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
§ 185 (173). 
(1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen oder 
ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen Tieren nach 
§ 184 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise 
auch der kranken Tiere unter den im § 184 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen 
gestattet werden, deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungs- 
verdächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransports 
zugelassen werden. 
(2) Von der vorherigen Anfrage bei der Distriktspolizeibehörde — in außerbayerischen 
Gebietsteilen des Deutschen Reichs bei der Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts kann 
bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtviehmarkt abgesehen 
werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Abschlachtung 
erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht 
unmittelbar in Berührung gekommen ist. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Be- 
stimmungsorts unter Mitteilung des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benach- 
richtigen. Die Distriktspolizeibehörde des Bestimmungsorts hat sich von der Ankunft der 
Tiere zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
d4) Verbotswidrige Benutzung von Tieren. 
§ 186 (174). 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abgesondert sind 
oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlich- 
keit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige 
Tötung angeordnet werden. 
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