Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 493 
§ 265 (253). 
(1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen nicht 
binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann angeordnet werden, daß 
die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind und daß, wenn es sich um ver- 
seuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebracht werden dürfen. 
(2) In größeren Städten können räudekranke Pferde sogleich nach Feststellung der 
Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im Stalle unterworfen 
werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
8 266 (264). 
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räudekranken Schafen 
benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von der Distriktspolizeibehörde 
zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht benutzt werden dürfen. 
§ 267 (255). 
(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem 
Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so ist die Absonderung 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der Seuche verdächtigen Pferde sowie 
sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe 
bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung 
der Tiere vorzieht. 
(2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit distriktspolizeilicher 
Genehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. 
(3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann gestattet werden, daß die 
nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe zum Zwecke der Heilung 
oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden, 
falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln 
beseitigt wird. 
(4) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Überführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk stattfindet, so ist die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebiets- 
teile des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Ein- 
treffen der Tiere zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen 
anzustellen.
	        
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