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§ 265 (253).
(1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen nicht
binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann angeordnet werden, daß
die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind und daß, wenn es sich um ver-
seuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebracht werden dürfen.
(2) In größeren Städten können räudekranke Pferde sogleich nach Feststellung der
Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im Stalle unterworfen
werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
8 266 (264).
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räudekranken Schafen
benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von der Distriktspolizeibehörde
zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht benutzt werden dürfen.
§ 267 (255).
(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem
Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so ist die Absonderung
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der Seuche verdächtigen Pferde sowie
sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe
bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung
der Tiere vorzieht.
(2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit distriktspolizeilicher
Genehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden.
(3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann gestattet werden, daß die
nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe zum Zwecke der Heilung
oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden,
falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln
beseitigt wird.
(4) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Überführung der Tiere in einen anderen
Polizeibezirk stattfindet, so ist die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebiets-
teile des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Ein-
treffen der Tiere zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen
anzustellen.