Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  503

8  283  (281).

(1)  In  den  abgesperrten  Gehöften  befindliche  Schweine,  die  verenden  oder  geschlachtet
werden,  dürfen  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  weder  verwendet  noch
beseitigt  noch  aus  dem  Gehöft  entfernt  werden.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige
so  schnell  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
weiterzugeben.

(2)  Die  Kadaver  an  Rotlauf  gefallener  Schweine  sind  unschädlich  zu  beseitigen.

(3)  Die  Kadaver  sind  auf  Fahrzeugen  oder  in  Behältnissen  zu  befördern,  die  möglichst
dicht  schließen.  Die  Fahrzeuge  und  die  Behältnisse  sind  nach  dem  Gebrauche  zu  desinfizieren.

294  (282).

(1)  Die  an  Notlauf  erkrankten  oder  dieser  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtigen
Schweine  dürfen  aus  dem  abgesperrten  Gehöfte  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung
und  nur  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden.

(2)  Die  Schlachtung  der  an  Rotlauf  erkrankten  oder  dieser  Seuche  verdächtigen  Schweine
darf  nur  im  Seuchengehöft  oder  in  einer  am  Seuchenorte  befindlichen  Schlachtstätte  geschehen.

(3)  Die  Ausfuhr  von  der  Ansteckung  verdächtigen  Schweinen  zur  Schlachtung  ist  zu  gestatten

a)  nach  Schlachtstätten  am  Seuchenort  oder  in  dessen  Umgebung,
b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  öffentlichen  Schlachthäusern.

(1)  Die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs
die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  ist  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Schweine
rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern
und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

(5)  Der  Transport  der  Tiere,  deren  Ausfuhr  aus  dem  Seuchengehöfte  gestattet  ist,
darf,  abgesehen  vom  Eisenbahn=  oder  Schiffstransporte,  nur  auf  Fahrzeugen  oder  in  Behältnissen
  geschehen,  die  möglichst  dicht  schließen.  Die  Fahrzeuge,  Behältnisse  oder  Schiffsräume
sind  nach  der  Entladung  zu  desinfizieren.

§  295  (283).
Die  Einfuhr  von  Schweinen  in  das  Seuchengehöft  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  gestattet.
§  296  (284).
(1)  Wird  der  Rotlauf  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  bei  Schweinen  festgestellt,  die
sich  auf  dem  Transporte  befinden,  so  ist  die  Weiterbeförderung  aller  Schweine  des  Transports