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mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder
Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach
den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11
Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden.
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder verdächtigen
Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe sind sorgfältig zu
sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, Federn, Futterreste, die von unge-
pflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erdschichten und alle geringwertigen
Gegenstände, die mit Kot oder Blut verunreinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben
oder zu verbrennen. Durch Vergraben oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile
geschlachteter seuchenkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle
unschädlich zu machen. Abfälle, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen
gesammelt, mit der gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden.
Auslaufhöfe sind möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm= und
Badevorrichtungen auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker Kalkmilch
zu begießen. Das Wasser in Schwimm= und Badevorrichtungen ist 24 Stunden vor dem
Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch zu versetzen.
(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem
Zustand mit distriktspolizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden,
wenn sie in dichten Säcken verpackt sind.
§ 27.
Tuberkulose.
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, von ihrem
Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden.
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere,
im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung
des Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt um-
gestellt worden sind, nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes bestimmte Abteilungen des
Stalles oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und
sonstigen Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind,
insbesondere die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu
den Ständen gehörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich
Stallgasse, die Putz= und Melkgeräte.