Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder 
Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach 
den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 
Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder verdächtigen 
Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe sind sorgfältig zu 
sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, Federn, Futterreste, die von unge- 
pflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erdschichten und alle geringwertigen 
Gegenstände, die mit Kot oder Blut verunreinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben 
oder zu verbrennen. Durch Vergraben oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile 
geschlachteter seuchenkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle 
unschädlich zu machen. Abfälle, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen 
gesammelt, mit der gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. 
Auslaufhöfe sind möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm= und 
Badevorrichtungen auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker Kalkmilch 
zu begießen. Das Wasser in Schwimm= und Badevorrichtungen ist 24 Stunden vor dem 
Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch zu versetzen. 
(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem 
Zustand mit distriktspolizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, 
wenn sie in dichten Säcken verpackt sind. 
§ 27. 
Tuberkulose. 
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10 
Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, von ihrem 
Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden. 
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere, 
im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung 
des Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt um- 
gestellt worden sind, nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes bestimmte Abteilungen des 
Stalles oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und 
sonstigen Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, 
insbesondere die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu 
den Ständen gehörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich 
Stallgasse, die Putz= und Melkgeräte.
	        
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