Nr. 28. 545
88.
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile:
A. Außere Besichtigung.
B. Innere Besichtigung.
A. Äußere Besichtigung.
89.
(1) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und auf
seine einzelnen Abschnitte.
(2) Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung, Ge—
schlecht, Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand, Zeichen
des Todes (Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis.
(3) Von den einzelnen Abschnitten des Körpers sind zu berücksichtigen: der Kopf mit
seinen natürlichen Offnungen, die Beschaffenheit der Schneidezähne und die Lage und Be—
schaffenheit der Zunge. Wenn sich Flüssigkeit aus der Nase oder dem Maule ergießt, so
ist deren Beschaffenheit genau anzugeben. Dann folgt die Untersuchung des Halses, der
Brust, des Bauches, des Rückens, des Schwanzes, des Afters, der äußeren Geschlechtsteile,
der Milchdrüsen und der Gliedmaßen.
(4) Zeigt sich an irgendeinem Teile eine Veränderung, (Geschwür, Wunde, Anschwellung),
so sind ihre Lage, Richtung und Größe anzugeben. Eine genaue Untersuchung der ver-
änderten Teile, wobei Einschnitte herzustellen sind, wird am zweckmäßigsten bei der inneren
Besichtigung der Teile ausgeführt.
B. Innere Sesichrigung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
8 10.
(1) Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den
Rücken gelegt und in dieser Lage während der Zerlegung belassen.
(2) Vor der Offnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abgetrennt
oder nur ein langer Schnitt durch die Haut gemacht, der am Kinnwinkel beginnt, in der
Richtung der Luftröhre zwischen beiden Vorderschenkeln links vom Nabel bis an den Schlauch
oder das Euter verläuft und sich hier in zwei Schenkel teilt, die rechts und links von den
genannten Teilen bis an den Sitzbeinausschnitt reichen. Am Bauche ist dieser Schnitt nicht
sogleich bis in die Bauchhöhle, sondern nur bis in die Unterhaut zu führen. Vom Halse
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