Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Veränderungen in den Luftröhrenästen und deren Verzweigungen selbst finden. In Zweifels- 
fällen ist eine mikroskopische Untersuchung der Krankheitsprodukte vorzunehmen. 
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau gebräuchliche 
Verfahren (vgl. § 7 Abs. 2) anzuwenden. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§ 30. 
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht eine Ver- 
wertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach § 4 der Anweisung 
für die unschädliche Beseitigung von Kadavern in Frage kommt, sofort unschädlich zu beseitigen. 
§ 31. 
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zerlegungeplätze 
und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt nach der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren. 
V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des 
Gntachtens. 
1. Anfertigung der Niederschrist. 
§ 32. 
(1) Uber die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine Niederschrift 
nach Maßgabe des 8 33 anzufertigen. 
(2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abgesehen 
werden kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, bleibt weiterer 
Bestimmung des Staatsministeriums des Innern vorbehalten. 
( 3) Der Bezirkstierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung eines Tieres 
ermittelten Befunde genau in die Niederschrift ausgenommen werden. Zu diesem Zwecke 
hat der Bezirkstierarzt die ermittelten Befunde entweder während der Zerlegung zu diktieren 
oder nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich aufzunehmen. 
2. Fassung der Niederschrift. 
§ 33. 
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin die 
anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung sowie Tag 
und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben. 
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die ußere, die zweite über die 
innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich aus der Reihen- 
folge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder Körperhöhle bildet
	        
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