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und einem weiteren ständigen Mitgliede, ferner zwei richterlichen Beamten, zwei Arbeitgebern
und zwei Versicherten.
Die zwei weiteren ständigen Mitglieder und die richterlichen Beamten werden vom
Präsidenten im voraus für das Geschäftsjahr bestimmt.
Beschlußsenate.
§ 9.
Den Vorsitz im Beschlußsenate führt in der Regel der Präsident, bei seiner Behinderung
sein Stellvertreter.
Die Mitglieder des Beschlußsenats und ihre Stellvertreter werden im voraus durch
den Präsidenten bestimmt. Die Zuteilung kann für die verschiedenen Aufgaben des Beschluß-
senats insbesondere für die Versicherungszweige gesondert erfolgen. Sind die in der Sache
bestellten Berichterstatter und Mitberichterstatter nicht schon Mitglieder des Beschlußsenats,
so sind auch sie zu den Entscheidungen zuzuziehen. Stets zuzuziehen ist das Mitglied, das
nach § 1781 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die Verhandlung im Beschlußsenate
beantragt hat.
Der Präsident bestimmt in jedem einzelnen Falle über die Vertretung verhinderter
nichtständiger Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten.
Kommen Versicherungsträger aus mehr als einem Bereiche der Unfallversicherung in
Frage, so gilt § 7 Abs. II entsprechend.
Beschlußsachen.
10.
Beschlußsachen, die nicht im Beschlußsenate zu entscheiden sind, werden von Mitgliedern
als Berichterstattern bearbeitet und von dem Präsidenten oder dem von ihm ermächtigten
Beamten endgültig gezeichnet.
Gesamtsitzungen.
11.
Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechtsfragen, können auf Anordnung
des Präsidenten in nichtöffentlichen Gesamtsitzungen erörtert werden.
Den Vorsitz in den Gesamtsitzungen führt der Präsident.
Werden in den Sitzungen Fragen verhandelt, die später in Spruch= oder Beschluß-
senaten zu entscheiden sind, so bindet die Stellungnahme in der Sitzung nicht für die Ab-
stimmung im Senate.
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