Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Prüfungsfächer.


Prüfungsabschnitte.


Besondere
Prüfung.

852

2.  Die  Lehrbefähigung  für  Religion,  Turnen,  Stenographie  und  Musik,  dann  für
Maschinenkunde,  Baukunde  und  Landwirtschaft  an  höheren  Lehranstalten  wird  durch  diese
Prüfungsordnung  nicht  geregelt.

8  2.

Prüfungen  werden  abgehalten  für  das  Lehramt
1.  der  klassischen  Sprachen,  der  deutschen  Sprache  und  der  Geschichte,
2.  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen  oder  der  englischen
Sprache,
der  neueren  Sprachen,
der  Mathematik  und  der  Physik,
der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geograyhie,
der  Handelswissenschaften  und  der  Geographie,
des  Zeichnens.  '

APIPUPPO

§3.—

1.  Jede  Lehramtsprüfung  zerfällt  in  2  Abschnitte.

2.  Zwischen  den  beiden  Abschnitten  muß  das  Seminarjahr  abgeleistet  werden  (s.  825—29).

3.  Der  2.  Prüfungsabschnitt  soll  in  der  Regel  ein  Jahr  nach  dem  1.  Prüfungsabschnitt
  und  muß  im  Anschluß  an  das  Seminarjahr  abgelegt  werden.

4.  Aus  den  Hauptnoten  des  bestandenen  1.  und  2.  Prüfungsabschnittes  wird  eine
Gesamtnote  (Prüfungsnote)  festgestellt  (s.  §  35).

5.  Wer  die  beiden  Prüfungsabschnitte  bestanden  hat,  ist  befähigt  die  Fächer,  aus
denen  er  die  Prüfung  abgelegt  hat,  in  allen  Klassen  der  höheren  Lehranstalten  zu  lehren.

84.

1.  Wer  die  beiden  Prüfungsabschnitte  bestanden  hat,  kann  in  einer  besonderen  Prüfung
den  Nachweis  seiner  Fähigkeit  zu  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Leistungen  erbringen.

2.  Die  besondere  Prüfung  soll  binnen  10  Jahren  nach  dem  2.  Prüfungsabschnitt  abgelegt
  werden.

3.  Auf  Ansuchen  kann  die  besondere  Prüfung  schon  vor  Ableistung  des  Seminarjahres
und  Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  abgelegt  werden  (s.  §  30).

4.  Wer  die  besondere  Prüfung  bestanden  hat,  ist  vorbehaltlich  der  Bewährung  im
Amte  vorzugsweise  befähigt  zur  Bekleidung  von  Vorstandstellen  sowie  zur  Unterrichtserteilung
in  den  drei  oberen  Klassen  einer  9  klassigen  höheren  Lehranstalt,  insbesondere  in  dem  Fache,
aus  dem  er  die  besondere  Prüfung  abgelegt  hat.