Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

100

III.  Standrecht.
1.  Zahl,  Sitz  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte.

§  9.

Die  Zahl,  die  Sitze  und  die  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte  bestimmt,  soweit  die
das  Standrecht  anordnende  Verordnung  hierüber  nichts  vorsieht,  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts.
  Wenn  das  Standrecht  für  einen  Bezirk  angeordnet  wird,  der  sich  über  die
Bezirke  mehrerer  Oberlandesgerichte  erstreckt,  trifft  jeder  Oberlandesgerichtspräsident  die  erforderlichen
  Bestimmungen  für  seinen  Bezirk.

Der  Oberlandesgerichtspräsident  benimmt  sich  hierbei  mit  dem  obersten  Militärbefehlshaber.
  Dies  ist  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  der  kommandierende  General  oder
sein  Stellvertreter,  in  der  Pfalz  der  Kommandeur  der  dritten  Division  oder,  wenn  er  ins
Feld  abgerückt  ist,  der  ältere  stellvertretende  Infanteriebrigadekommandeur  in  der  Pfalz.
Gehört  der  Teil  des  Oberlandesgerichtsbezirks,  für  den  das  Standrecht  angeordnet  ist,  zu
mehreren  Korpsbezirken,  so  benimmt  sich,  der  Präsident  mit  jedem  der  in  Betracht  kommenden
kommandierenden  Generale.

Wenn  in  dem  Landesteile,  für  den  das  Standrecht  angeordnet  ist,  sich  eine  Festung
befindet,  soll  für  die  Festung  und  ihren  erweiterten  Befehlsbereich  ein  besonderes  Standgericht
eingesetzt  werden.

Die  Kanzlei=  und  Regiebedürfnisse  eines  standrechtlichen  Gerichts  werden  von  dem
Amtsgerichte  bestritten,  in  dessen  Bezirke  das  standrechtliche  Gericht  seinen  Sitz  hat.  Dieses
Amtsgericht  stellt  auch  die  erforderlichen  Schreibkräfte  zur  Verfügung.  Der  Oberlandesgerichtspräsident
  kann  abweichende  Anordnungen  treffen.

8  10.

Die  Sitze  und  die  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte  sollen  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte,
  im  Justizministerialblatte,  im  Kriegsministerial-Verordnungsblatte  und  im
bayerischen  Staatsanzeiger  veröffentlicht  werden.  Sie  sollen  ferner  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  der  betroffenen  Orte  oder  Bezirke,  in  München  von  der  Polizeidirektion,
in  ihren  Amtsblättern  und  in  den  Tageszeitungen,  die  in  dem  betroffenen  Orte  oder
Bezirke  erscheinen,  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht  werden.

2.  Besetzung  der  standrechtlichen  Gerichte.

8  11.

Das  standrechtliche  Gericht  ist  mit  fünf  Richtern,  darunter  zwei  Militärpersonen,  und
zwei  Gerichtsbeisitzern  besetzt  (Art.  445  Abs.  1  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).  Die