Nr. 11. 101
drei Zivilrichter und die zwei Gerichtsbeisitzer werden von dem Präsidenten desjenigen Ober—
landesgerichts, die zwei Richter, welche Militärpersonen sind, werden von demjenigen obersten
Militärbefehlshaber (§ 9 Abs. 2 Satz 2) ernannt, zu dessen Bezirke der Sitz des stand-
rechtlichen Gerichts gehört (Art. 8 Abs. 2 K.).
12.
Der Präsident des Oberlandesgerichts wählt die von ihm zu ernennenden Richter aus
den Richtern des Oberlandesgerichts oder eines Landgerichts oder Amtsgerichts des Ober-
landesgerichtsbezirks. Er soll darauf Rücksicht nehmen, daß die Auszuwählenden in der
Strafrechtspflege erfahren sind (Art. 445 Abs. 2 des Strasgesetzbuchs von 1813).
Die auszuwählenden Militärpersonen müssen Offiziere mit mindestens Hauptmanns-
rang sein; sie können auch den zum Militärvienst einberufenen Offizieren des Beurlaubten-
standes entnommen werden.
§ 13.
Das Amt eines Gerichtsbeisitzers ist ein Ehrenamt. Es kann nur von einem Deutschen
versehen werden. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist oder hierzu nicht berufen
werden soll (§§ 32—34 des Gerichtsverfassungsgesetzes), soll als Gerichtsbeisitzer nicht
gewählt werden. Der Oberlandesgerichtspräsident soll die Gerichtsbeisitzer aus der Urliste
der Personen, welche zum Schöffenamte bernfen werden können, auswählen und hierbei nur
Einwohner des Ortes, an dem das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat, oder der unmittel-
baren Umgebung berücksichtigen.
Die Reihenfolge, in welcher die Gerichtsbeisitzer an den einzelnen Sitzungen teilnehmen,
bestimmt der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts. Er setzt sie von dem Sitzungstage,
an dem sie in Tätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens
(Abs. 3) in Kenntnis.
Gerichtsbeisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen sich nicht
rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind von dem
Vorsitzenden des standrechtlichen Gerichts nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu einer
Ordnungsstrafe von 5 bis 1000 —X sowie in die verursachten Kosten zu verurteilen. Er-
folgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
§ 14.
Für die richterlichen Mitglieder sowie die Gerichtsbeisitzer sind Ersatzmitglieder zu
ernennen. Für die Ernennung der Ersatzmitglieder gelten die Vorschriften der 8§ 11—13,
entsprechend. Die Bestimmung ihrer Zahl bleibt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,