Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 11. 101 
drei Zivilrichter und die zwei Gerichtsbeisitzer werden von dem Präsidenten desjenigen Ober— 
landesgerichts, die zwei Richter, welche Militärpersonen sind, werden von demjenigen obersten 
Militärbefehlshaber (§ 9 Abs. 2 Satz 2) ernannt, zu dessen Bezirke der Sitz des stand- 
rechtlichen Gerichts gehört (Art. 8 Abs. 2 K.). 
12. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts wählt die von ihm zu ernennenden Richter aus 
den Richtern des Oberlandesgerichts oder eines Landgerichts oder Amtsgerichts des Ober- 
landesgerichtsbezirks. Er soll darauf Rücksicht nehmen, daß die Auszuwählenden in der 
Strafrechtspflege erfahren sind (Art. 445 Abs. 2 des Strasgesetzbuchs von 1813). 
Die auszuwählenden Militärpersonen müssen Offiziere mit mindestens Hauptmanns- 
rang sein; sie können auch den zum Militärvienst einberufenen Offizieren des Beurlaubten- 
standes entnommen werden. 
§ 13. 
Das Amt eines Gerichtsbeisitzers ist ein Ehrenamt. Es kann nur von einem Deutschen 
versehen werden. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist oder hierzu nicht berufen 
werden soll (§§ 32—34 des Gerichtsverfassungsgesetzes), soll als Gerichtsbeisitzer nicht 
gewählt werden. Der Oberlandesgerichtspräsident soll die Gerichtsbeisitzer aus der Urliste 
der Personen, welche zum Schöffenamte bernfen werden können, auswählen und hierbei nur 
Einwohner des Ortes, an dem das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat, oder der unmittel- 
baren Umgebung berücksichtigen. 
Die Reihenfolge, in welcher die Gerichtsbeisitzer an den einzelnen Sitzungen teilnehmen, 
bestimmt der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts. Er setzt sie von dem Sitzungstage, 
an dem sie in Tätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens 
(Abs. 3) in Kenntnis. 
Gerichtsbeisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen sich nicht 
rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind von dem 
Vorsitzenden des standrechtlichen Gerichts nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu einer 
Ordnungsstrafe von 5 bis 1000 —X sowie in die verursachten Kosten zu verurteilen. Er- 
folgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz oder teilweise 
zurückgenommen werden. 
§ 14. 
Für die richterlichen Mitglieder sowie die Gerichtsbeisitzer sind Ersatzmitglieder zu 
ernennen. Für die Ernennung der Ersatzmitglieder gelten die Vorschriften der 8§ 11—13, 
entsprechend. Die Bestimmung ihrer Zahl bleibt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
	        
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