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4. Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Rheinseeschiffe, welche
ihre Tauglichkeit zur See= und Küstenfahrt durch ein niederländisches Reichszeugnis ihrer
guten Beschaffenheit (certifcaat van deugdelijkheid), durch ein Klassifizierungszeugnis des
Schiffs-Klassifikationsunternehmens „Germanischer Lloyd“ zu Berlin oder ein solches Zeugnis
einer anderen von sämtlichen Uferstaaten als zuständig anerkannten Klassifikationsgesellschaft
nachweisen und mit Tiefgangsmarken versehen sind.
Das gleiche gilt für die mit Tiefgangsmarken versehenen Lustschiffe der Seeschiffahrt,
welchen die Flagge des Kaiserlichen Yachtklubs zu Kiel oder einer anderen von dem Uferstaat
der befahrenen Strecke als zuständig anerkannten Gesellschaft verliehen worden ist.
5. Oberhalb der Spijk'schen Fähre bis Mannheim müssen die mit einem festen Deck
nicht versehenen Schiffe der Kleinschiffahrt (Backstein-, Stein= und Kiesschiffe sowie Kanal-
schiffe und dergleichen) von weniger als 50 Tonnen (1000 Zentner) Tragfähigkeit ein festes
Freibord von mindestens 0,30 m vorder= und hinterschiffs und von mindestens 0,15 m
mittschiffs haben. Außerdem müssen solche Schiffe sowohl auf der Fahrt wie beim Still-
liegen mit so hohen, starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichend Widerstand leistenden
Aufsatzbrettern versehen sein, daß die gesamte Freibordhöhe mitschiffs mindestens O,30 m beträgt.
6. Oberhalb Mannheim müssen Schiffe der in Ziffer 5 bezeichneten Art, auch wenn
sie 50 Tonnen (1000 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit haben, ein festes Freibord von
mindestens 0,50 m vorder= und hinterschiffs und von mindestens 0,15 m mittschiffs haben.
Außerdem müssen solche Schiffe sowohl auf der Fahrt wie beim Stilliegen mit so hohen,
starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichend Widerstand leistenden Aufsatzbrettern versehen
sein, daß die gesamte Freibordhöhe mittschiffs mindestens 0,45 m beträgt.
7. Alle Schiffe mit 1,50 m und mehr Tiefgang müssen am Steuerbord (rechts) und
zwar am Hintersteven oder in dessen Nähe mit einer deutlich lesbaren unter Aufsicht der
Schiffsuntersuchungsbehörden anzubringenden Tiefgangsskala mit einer Maßeinteilung von
0,10 m Abstand versehen sein. Der Nullpunkt der Tiefgangsskala ist in die Höhe des
tiefsten Punktes des Schiffbodens oder bei Schraubenschiffen der etwa tiefer liegenden Schraube
oder des unter dieser liegenden Bügels zu legen.
8. Die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf Schiffe unter
15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit keine Anwendung. Die von den Uferregierungen
bezüglich solcher Schiffe erlassenen besonderen Bestimmungen bleiben jedoch unberührt.
Ausrüstung und Bemannung der Schiffe.
8 3.
1. Schiffe jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sein, daß
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