Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

  
  
  
5. 
Schätzung der ausgehobenen Pferde 
  
welchen 
Zugpferd Truppen- Schätzer 
1 teil. ————..—..- 
Durchschnittsbetrag 
in in 
Zahlen Worten 
4 Mark 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
  
  
1. In der Spalte 5 werden 
* 
Beträge von einer halben 
Mark und darüber für eine 
volle Mark gerechnet; Beträge 
unter einer halben Mark 
bleiben außer Ansatz. 
u Reservepferde sind nicht in 
das Nationale der ausge- 
hobenen Mobilmachungs- 
pferde aufzunehmen, sondern 
in besonderen Nationalen zu 
verzeichnen. 
In den Nationalen, die den Transportführern zu übergeben sind, ist nur der Durchschnitts- 
betrag der Schätzung in Zahlen auszufüllen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.