Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

 

 

 

5.

Schätzung  der  ausgehobenen  Pferde

 

welchen
Zugpferd  Truppen-  Schätzer

1  teil.  ————..—..-Durchschnittsbetrag


in  in
Zahlen  Worten
4  Mark

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

 

 

1.  In  der  Spalte  5  werden

*

Beträge  von  einer  halben
Mark  und  darüber  für  eine
volle  Mark  gerechnet;  Beträge
unter  einer  halben  Mark
bleiben  außer  Ansatz.

u  Reservepferde  sind  nicht  in

das  Nationale  der  ausgehobenen
  Mobilmachungspferde
  aufzunehmen,  sondern
in  besonderen  Nationalen  zu
verzeichnen.

In  den  Nationalen,  die  den  Transportführern  zu  übergeben  sind,  ist  nur  der  Durchschnittsbetrag

  der  Schätzung  in  Zahlen  auszufüllen.