Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Einführungstermin. 
§ 47. 
Diese Polizeiordnung tritt am 1. April 1913 an die Stelle der im Jahre 1905 
bekanntgegebenen Fassung der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung von 1897 und der dazu er- 
lassenen Nachträge. 
Zur Durchführung der in § 2 Ziffer 5 und 6 enthaltenen Vorschriften für die Fahr- 
zeuge der Kleinschiffahrt (Backstein-, Kiesschiffe usw.) wird den Beteiligten eine Frist bis 
zum 1. April 1918, für das in Ziffer 7 dieses Paragraphen für alle Schiffe mit 1,50 m 
und mehr Tiefgang vorgeschriebene Anbringen einer Tiefgangsskala wird eine Frist bis zum 
1. April 1915 gewährt.
	        
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