Einführungstermin.
§ 47.
Diese Polizeiordnung tritt am 1. April 1913 an die Stelle der im Jahre 1905
bekanntgegebenen Fassung der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung von 1897 und der dazu erlassenen
Nachträge.
Zur Durchführung der in § 2 Ziffer 5 und 6 enthaltenen Vorschriften für die Fahrzeuge
der Kleinschiffahrt (Backstein-, Kiesschiffe usw.) wird den Beteiligten eine Frist bis
zum 1. April 1918, für das in Ziffer 7 dieses Paragraphen für alle Schiffe mit 1,50 m
und mehr Tiefgang vorgeschriebene Anbringen einer Tiefgangsskala wird eine Frist bis zum
1. April 1915 gewährt.