Nr. 5. 61
§ 41.
Die Erziehung des minderjährigen Stammgutsbesitzers gebührt, falls darüber der letzte
Stammgutsbesitzer keine Anordnung traf, zunächst der leiblichen Mutter und nach dieser
der Großmutter von Vatersseite, falls und solange sie nicht anderweitig vermählt sind;
fehlen sie, so ist die mit der Erziehung zu beauftragende Person vom Vormund zu ernennen.
§ 42.
Wird über den volljährigen Stammgutsbesitzer eine Vormundschaft notwendig, so tritt,
sofern darüber vom ausgeschiedenen Stammgutsbesitzer nichts bestimmt ist, die Gemahlin
des Stammgutsbesitzers und in Ermanglung einer solchen das nach § 39 berufene Haus-
mitglied als Vormund ein.
Die Bestimmungen des 8§ 40 gelten entsprechend.
§ 43.
Der Vormund übt, soweit nicht Staats= oder Kirchengesetze entgegenstehen, alle Rechte
des Stammgutsbesitzers aus.
Bei Übernahme des Amtes gibt er mittels schriftlichen Reverses zu den Akten der
Domänenkanzlei das Gelöbnis ab, bei der Verwaltung der Vormundschaft die Vorschriften
dieses Gesetzes unverbrüchlich zu befolgen, sowie das Wohl des Mündels und seines Hauses
stets vor Augen zu haben und nach bester Einsicht und Kraft so zu fördern, wie es die
Pflicht eines getreuen Vormundes mit sich bringt.
Bweiter Abschnitt.
Güterverhältnisse.
J.
Das Stammgut.
§ 44.
Jedes Einzelhaus ist Alleineigentümer seines Stammgutsbesitzes. Die anderen Einzel-
häuser haben daran nur Erbrechte. Ein Eigentum des Gesamthauses bilden nur das Fürst-
liche Archiv zu Oehringen, das der dort zuständige Stammgutsbesitzer verwaltet, der Haus-
schmuck und das sog. Heiligtum.
§ 45.
Zum Stammgut des einzelnen Hauses gehören alle Sachen und Rechte, die der gegen-
wärtige Inhaber dieses Stammgutes besitzt, soweit sie nicht unbestritten sein freies oder
gebundenes Privateigentum bilden.
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Umfang
des
Stammgutes.