Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  5.  61

§  41.

Die  Erziehung  des  minderjährigen  Stammgutsbesitzers  gebührt,  falls  darüber  der  letzte
Stammgutsbesitzer  keine  Anordnung  traf,  zunächst  der  leiblichen  Mutter  und  nach  dieser
der  Großmutter  von  Vatersseite,  falls  und  solange  sie  nicht  anderweitig  vermählt  sind;
fehlen  sie,  so  ist  die  mit  der  Erziehung  zu  beauftragende  Person  vom  Vormund  zu  ernennen.

§  42.

Wird  über  den  volljährigen  Stammgutsbesitzer  eine  Vormundschaft  notwendig,  so  tritt,
sofern  darüber  vom  ausgeschiedenen  Stammgutsbesitzer  nichts  bestimmt  ist,  die  Gemahlin
des  Stammgutsbesitzers  und  in  Ermanglung  einer  solchen  das  nach  §  39  berufene  Hausmitglied
  als  Vormund  ein.

Die  Bestimmungen  des  8§  40  gelten  entsprechend.

§  43.

Der  Vormund  übt,  soweit  nicht  Staats=  oder  Kirchengesetze  entgegenstehen,  alle  Rechte
des  Stammgutsbesitzers  aus.

Bei  Übernahme  des  Amtes  gibt  er  mittels  schriftlichen  Reverses  zu  den  Akten  der
Domänenkanzlei  das  Gelöbnis  ab,  bei  der  Verwaltung  der  Vormundschaft  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  unverbrüchlich  zu  befolgen,  sowie  das  Wohl  des  Mündels  und  seines  Hauses
stets  vor  Augen  zu  haben  und  nach  bester  Einsicht  und  Kraft  so  zu  fördern,  wie  es  die
Pflicht  eines  getreuen  Vormundes  mit  sich  bringt.

Bweiter  Abschnitt.
Güterverhältnisse.
J.
Das  Stammgut.
§  44.

Jedes  Einzelhaus  ist  Alleineigentümer  seines  Stammgutsbesitzes.  Die  anderen  Einzelhäuser
  haben  daran  nur  Erbrechte.  Ein  Eigentum  des  Gesamthauses  bilden  nur  das  Fürstliche
  Archiv  zu  Oehringen,  das  der  dort  zuständige  Stammgutsbesitzer  verwaltet,  der  Hausschmuck
  und  das  sog.  Heiligtum.

§  45.

Zum  Stammgut  des  einzelnen  Hauses  gehören  alle  Sachen  und  Rechte,  die  der  gegenwärtige

  Inhaber  dieses  Stammgutes  besitzt,  soweit  sie  nicht  unbestritten  sein  freies  oder

gebundenes  Privateigentum  bilden.
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Umfang
des
Stammgutes.