Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Ergeben sich Zweifel, ob ein Gegenstand zum Stammgute oder zum Privatvermögen 
des Besitzers gehört, so entscheidet der Familienrat. Bei allen unbeweglichen Gegenständen 
spricht die Vermutung für Zugehörigkeit zum Stammgute. 
§ 46. 
Der Bestand des Stammgutes ist, soweit es nicht bereits geschehen, durch ein genaues 
Verzeichnis festzustellen. 
In das Verzeichnis sind auch die auf dem Stammgute oder auf einzelnen seiner Be- 
standteile haftenden Lasten und Schulden, sowie die zur Tilgung der Schulden oder zur 
Ergänzung der Substanz festgesetzten Fristen vorzutragen. 
Alle Ab= und Zugänge, wie überhaupt alle Veränderungen, die sich im Besitzstande 
oder in den Rechten und Lasten des Gutes ergeben, sind sofort evident zu stellen. 
Von fünf zu fünf Jahren hat jeder Stammgutsbesitzer den anderen Stammgutsbesitzern 
eine Übersicht des Vermögensstandes seines Stammgutes und der inzwischen eingetretenen 
Veränderungen im Umlaufwege vorzulegen. 
§ 47. 
Dem Stammgutsbesitzer steht die Verwaltung des Stammgutes zu. Er hat in allen 
das Stammgut betreffenden Angelegenheiten, soweit nach diesem Gesetze nicht die Mitwirkung 
von Agnaten erforderlich ist, das Haus nach Außen zu vertreten. 
Die Verwaltung hat er so zu führen, daß das Gut allezeit in seinem wirtschaftlichen 
Bestande ungeschmälert erhalten bleibt. Insbesondere obliegt ihm die Fürsorge für eine nach- 
haltige Bewirtschaftung der Wohn= und Wirtschaftsgebäude in einem völlig guten Züstande. 
8 48. 
Das Stammgut ist unteilbar und unveräußerlich. Auch kann es gegen die Bestim— 
mungen des Hausgesetzes weder verpfändet noch mit Schulden belastet werden. 
Die Fälle und Bedingungen, in denen ausnahmsweise einzelne Bestandteile veräußert 
werden dürfen, sind in den §§ 50 und 51 festgestellt. 
* 49. 
Das Verbot der Veräußerung begreift namentlich in sich allen Tausch und Verkauf 
innerhalb und außerhalb des Fürstlichen Hauses, Hingabe an Erfüllungsstatt, Schenkungen 
unter Lebenden und auf den Todesfall, Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen wie 
durch Erb= oder Eheverträge und Dienstbarkeiten, Verzichtleistungen auf Sachen und Rechte.
	        
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