Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Ergeben  sich  Zweifel,  ob  ein  Gegenstand  zum  Stammgute  oder  zum  Privatvermögen
des  Besitzers  gehört,  so  entscheidet  der  Familienrat.  Bei  allen  unbeweglichen  Gegenständen
spricht  die  Vermutung  für  Zugehörigkeit  zum  Stammgute.

§  46.

Der  Bestand  des  Stammgutes  ist,  soweit  es  nicht  bereits  geschehen,  durch  ein  genaues
Verzeichnis  festzustellen.

In  das  Verzeichnis  sind  auch  die  auf  dem  Stammgute  oder  auf  einzelnen  seiner  Bestandteile
  haftenden  Lasten  und  Schulden,  sowie  die  zur  Tilgung  der  Schulden  oder  zur
Ergänzung  der  Substanz  festgesetzten  Fristen  vorzutragen.

Alle  Ab=  und  Zugänge,  wie  überhaupt  alle  Veränderungen,  die  sich  im  Besitzstande
oder  in  den  Rechten  und  Lasten  des  Gutes  ergeben,  sind  sofort  evident  zu  stellen.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  hat  jeder  Stammgutsbesitzer  den  anderen  Stammgutsbesitzern
eine  Übersicht  des  Vermögensstandes  seines  Stammgutes  und  der  inzwischen  eingetretenen
Veränderungen  im  Umlaufwege  vorzulegen.

§  47.

Dem  Stammgutsbesitzer  steht  die  Verwaltung  des  Stammgutes  zu.  Er  hat  in  allen
das  Stammgut  betreffenden  Angelegenheiten,  soweit  nach  diesem  Gesetze  nicht  die  Mitwirkung
von  Agnaten  erforderlich  ist,  das  Haus  nach  Außen  zu  vertreten.

Die  Verwaltung  hat  er  so  zu  führen,  daß  das  Gut  allezeit  in  seinem  wirtschaftlichen
Bestande  ungeschmälert  erhalten  bleibt.  Insbesondere  obliegt  ihm  die  Fürsorge  für  eine  nachhaltige
  Bewirtschaftung  der  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude  in  einem  völlig  guten  Züstande.

8  48.

Das  Stammgut  ist  unteilbar  und  unveräußerlich.  Auch  kann  es  gegen  die  Bestim—
mungen  des  Hausgesetzes  weder  verpfändet  noch  mit  Schulden  belastet  werden.

Die  Fälle  und  Bedingungen,  in  denen  ausnahmsweise  einzelne  Bestandteile  veräußert
werden  dürfen,  sind  in  den  §§  50  und  51  festgestellt.

*  49.

Das  Verbot  der  Veräußerung  begreift  namentlich  in  sich  allen  Tausch  und  Verkauf
innerhalb  und  außerhalb  des  Fürstlichen  Hauses,  Hingabe  an  Erfüllungsstatt,  Schenkungen
unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall,  Zuwendungen  durch  letztwillige  Verfügungen  wie
durch  Erb=  oder  Eheverträge  und  Dienstbarkeiten,  Verzichtleistungen  auf  Sachen  und  Rechte.