Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Jahren  aus,  können  alsdann  aber  von  Neuem  gewählt  werden.  Besfinden  sich
in  einem  Kreise  unter  den  Sozietätsmitgliedern  Rirkergmebestker  entweder  gar
nicht,  oder  doch  in  so  geringer  Zahl,  daß  eine  Auswahl  schwierig  wird,  so  fungiren
  die  gewählten  Ruflikalbesitzer  allein.  Bei  eintretender  Vermehrung  der  Geschdfte
  kann  der  Landrath  resp.  Kreis-Landfeuersozietäts-Direktor  auch  die  Stellvertreter
  ausnahmsweise  in  Thätigkeit  setzen,  oder  den  Kreis  in  Bezirke  theilen
und  für  jeden  solchen  Bezirk  eine  besondere  Kommission  organisiren.

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Diesen  Kommissionen  liegt  die  Prüfung  der  Versicherungssumme,  die  Begutachtung
  der  Einschätzung  in  die  verschiedenen  Klassen  und  die  Erörterung
aller  Angelegenheiten  ob,  welche  in  Feuersozierässachen  an  sie  gebracht  werden.

F.  63.

Die  von  der  Provinzial-Sogzietätskasse  alljä4hrlich  zu  legende  Rechnung
wird  von  der  Provinzialdirektion  unter  Zuziehung  eines  vom  Landtage  zu  erwählenden,
  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Ausschusses  revidirt  und  dechargirt.
Bei  diesem  Geschaft  gehört  es  insbesondere  zur  Pflicht  des  Ausschusses,  alle
Verwaltungsergebnisse  sorgfaltig  zu  sammeln  und  zusammenzustellen,  auf  solche
Weise  von  dem  jedesmaligen  Zustande  der  Sozietäkt  einen  klaren  Ueberblick  zu
gewinnen  und  auf  etwa  vorgefundene  Mängel  aufmerksam  zu  machen.

Die  Wahl  des  ständischen  Ausschusses  erfolgt  auf  die  Dauer  von  einem
Landtage  zum  anderen.  Die  Milglieder,  sowie  die  in  gleicher  Zahl  zu  wählenden
Stellvertreter  müssen  Mitglieder  der  Sozietät  sein  und  bekommen,  wenn  sie
von  der  Provinzialdirektion  in  Sozietätsangelegenheiten  einberufen  werden,  zwei
Thaler  Tagegelder  und  an  Reisegeld  Einen  Thaler  pro  Meile  für  den  Landweg,
für  die  auf  Eisenbahnen  zurückgelegten  Reisen  aber  pro  Meile  20  Silbergroschen.

Löset  ein  Mitglied  des  slänbischen  Ausschusses  das  bestehende  Versicherungsverhältniß
  vor  dem  Zusammentritt  des  nächsten  Landtages  auf,  so  verbleibt
dasselbe  bis  zur  vollzogenen  Neuwahl  im  Ausschusse.

Auf  den  Grund  des  Redvisionsprotokolls  muß  die  Provinzialdirektion
alljährlich  den  summarischen  Inhalt  der  Rechnungen  in  einer  für  die  Interessenten
übersichtlichen  Form  durch  die  Amtsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen.

FS.  64.

Alle  zur  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  und  eines  geregelten
Geschäftsganges  erforderlichen  geschaftlichen  Instrukrionen  werden  nach  Änhoͤ-rung
  des  Landtagsausschusses  G.  63.)  von  dem  Oberpräsidenten  erlassen.

K.  65.

Die  Provinzialdirektion  hat  jedem  Provinziallandtage  eine  allgemeine
Uebersicht  des  Zustandes  der  Sozietäkt  vorzulegen  und  derselben  die  betreffenden
Rechnungen  und  den  in  Geltung  stehenden  Etat  beizufügen.  Der  Powiazialand-