Nr. 7. 59
Bekanntmachung, die Gebühren der Markscheider betreffend.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern.
fl. Staatsministerinm der Finanzen.
Auf Grund des § 9 der K. Verordnung, betreffend die Organisation und den Wir-
kungskreis der Bergbehörden vom 30. Juli 1900/24. November 1913 werden über die
Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Markscheider bei den Berginspektionen
nachstehende Bestimmungen getroffen:
1.
Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Markscheider bei den Berginspektionen
sind nach Zeitaufwand und Entfernung zu berechnen.
8 2.
Als Gebühr für den Zeitaufwand (Stundengebühr) sind aufzurechnen:
a) im äußeren Dienst für den
Markscheider . 1 +4 80 JN
amtlichen Meßgehilfen. . .—.«6OJ
b) im inneren Dienst für den
Markscheider .. — 4 80 —
amtlichen Meßgehilfen ....... — 4 50 J.
In den Zeitaufwand wird, vorbehaltlich der Bestimmung in § 3 Abs 2, nur die
Arbeitszeit, nicht aber die Reise= und die Ruhezeit eingerechnet. Ist die für ein Geschäft
aufgewendete Zeit geringer als eine Stunde oder ergibt sich bei der Zusammenrechnung
außer vollen Stunden auch noch ein Bruchteil, so wird zur vollen Stunde aufgerundet. Die
Gebührenberechnung nach einer den wirklichen Zeitaufwand übersteigenden Stundenzahl ist
unzulässig.
83.
Die Gebühr nach der Entfernung (Reisegebühr) beträgt für Eisenbahnfahrten 10 Pfennige,
für Wege zu Fuß 20 Pfennige für jeden angefangenen Kilometer des Hin= und des Rück-
wegs ohne weitere Anrechnung von Zeitaufwand. Für den amtlichen Meßgehilfen ist die
Hälfte dieser Sätze zu berechnen.
Für Wagenfahrten sind als Reisegebühr die wirklich erwachsenen Kosten zu berechnen;
überschreitet die Dauer der Wagenfahrt im Tage zwei Stunden, so wird die Dauer der
Wagenfahrt in den Zeitaufwand (8 2) eingerechnet. 1#.