Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 367 
Stempels unter Angabe der zur Anwendung gebrachten Tarifstelle und der Nummer des 
Kosten= und Stempelregisters zu vermerken. Dem Vermerk ist das Amtssiegel beizudrücken, 
wenn die Urkunde den Beteiligten ausgehändigt wird. Wird von einer stempelpflichtigen 
Urkunde eine Ausfertigung oder eine für das Registergericht bestimmte Abschrift erteilt, so 
ist auch auf dieser der für die Haupturkunde angesetzte Stempel in gleicher Weise zu vermerken. 
6/9. Die Führung des Kosten= und Stempelregisters, die Einforderung der zu Soll 
gestellten Beträge von den Pflichtigen, die Ablieferung der eingehobenen Beträge und die 
Überweisung der Rückstände an das Rentamt zur Beitreibung, bemessen sich nach den Vor- 
schriften der Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914. 
B. Vorschriften für die Gerichtsschreiber. 
69. 1Dem Gerichtsschreiber obliegt die Erhebung der bei den Gerichten anfallenden 
Stempel nach Eintritt der Stempelpflicht. Er hat den Stempel zu erheben beispielsweise 
für die beim Grundbuchamt erklärten Auflassungen (Tarifstelle 8) und Eintragungsbewilli- 
gungen (Tarifstellen 2 A Abs. II, 3 Abs. II, 13 Abs. II, 14 Abs. II, 24 Abs. VII) für 
die beim Gerichte beurkundeten Auseinandersetzungsverträge oder bestätigten Auseinandersetzungen 
(Tarifstelle 9, §§ 86, 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit), für den vor dem Nachlaßgericht erklärten Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömm- 
lings auf den Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft (Tarifstelle 2 B Abs. II). Er hat 
auch den Stempel zu erheben, wenn dem Gerichte sei es zur Vornahme einer Eintragung 
im Grundbuch oder zur Erlangung einer gerichtlichen Genehmigung oder Bestätigung oder 
zum gerichtlichen Gebrauch eine nicht von einem bayerischen Notar errichtete oder beglaubigte 
stempelflichtige Urkunde vorgelegt wird, die nicht oder nicht ausreichend versteuert ist (Art. 16 
Abs. II StG.), z. B. wenn dem Gericht eine nichtversteuerte privatschriftliche Vollmacht vor- 
gelegt oder wenn ein nichtversteuertes privatschriftliches Inventar zur Beireihung zu einem 
gerichtlich beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag oder ein nichtversteuerter privatschriftlicher 
Auseinandersetzungsvertrag zur Einverleibung in die Nachlaßakten eingereicht wird. Er hat 
ferner den Stempel für die eigenhändigen Testamente (§ 2231 Ziff. 2 BGB.) anzusetzen 
und zu erheben, wenn diese Testamente nicht bereits bei Lebzeiten des Erblassers versteuert 
worden sind (Tarifstelle 38 Abs. V.). 
Wenn hiernach dem Gerichtsschreiber die Erhebung des Stempels obliegt, hat er nach 
eingetretener Stempelpflicht den Stempel anzusetzen und im Kosten= und Stempelregister 
oder wenn der Stempel in einer Strafsache anfällt (z. B. ein Vollmachtsstempel), im Ein- 
zugsregister zu Soll zu stellen. Der Ansatz und die Sollstellung des Stempels für die 
eigenhändigen Testamente, die nicht bereits bei Lebzeiten des Erblassers versteuert sind, er- 
folgen anläßlich der Eröffnung dieser Testamente. 66
	        
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