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bei der Übersendung der unter Ziff. 76 Abs. III oben vorgeschriebenen Verzeichnisse be—
rechnet und an der abzuliefernden Gesamteinnahme in Abzug gebracht. Das Rentamt hat
die in den Verzeichnissen ausgewiesenen Stempel unverkürzt in Einnahme zu stellen und
die Vergütung ausgablich zu verrechnen. Wird ein an die Staatskasse abgelieferter Stempel—
betrag erstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung zurückzuersetzen.
III! Die Vergütung der Postverwaltung für den Verkauf der Stempelmarken wird in den
vierteljährlichen Nachweisungen der Einnahmen aus dem Verkaufe der Stempelmarken be—
rechnet und vom Staatsministerium der Finanzen zur Zahlung angewiesen.
V. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
99. 1 Nach Ziff. 102 der Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914
sind im Rechnungsjahre 1915 an Stelle der in dieser Ministerialbekanntmachung
vorgeschriebenen Kosten= und Stempelregister und Einzugsregister noch die bisherigen
Gebührenregister und Einzugsregister zu führen. Dabei können die bisherigen Ge-
bührenregister der Notare und der Gerichte ebenso auch die bisherigen Einzugsregister der
Gerichte unverändert weiter benutzt werden. Stempel, die an die Stelle von Gebühren
getreten sind, für die in den früheren Registern besondere Spalten vorgesehen sind, sind in
diesen Spalten zu Soll zu stellen (so z. B. ist bei den Notaren der Stempel der Tarif-
stelle 23 Abs. IA in die Spalten 6, 7, der Stempel der Tarifstelle 2 B, 2 C, 27 Abs. Ib,
28, 29, 35, 36B1 in die Spalte 8, der Stempel der Tarifstelle 24 in die Spalte 10
des notariellen Gebührenregisters, bei den Grundbuchämtern der Stempel der Terif-
stellen 2 A Abs. Ia, 24 Abs. I in die Spalte 9 des grundbuchamtlichen Gebührenregisters
einzutragen). Andere Stempel sind wie Gebühren in der treffenden Gebührenspalte zu Soll
zu stellen (so z. B. ist der Stempel für einen vom Nachlaßgerichte beurkundeten Auseinander-
setzungsvertrag in der Spalte 12, der Stempel für eine Vollmacht in einem amtsgericht-
lichen Zivilprozeß in der Spalte 6 des amtsgerichtlichen Gebührenregisters, der Stempel
für eine Vollmacht in einer amtsgerichtlichen Strafsache in der Gebührenspalte des Ein-
zugsregisters vorzutragen).
vL. Im bezirksamtlichen Gebührenregister sind zwischen den Spalten 5 und 6 zwei neue
Spalten 5 a und 5b für Fischerkarten und für Jagdkarten einzufügen. Die gleichen
Spalten sind auch dem Uberweisungsverzeichnisse der unmittelbaren Stadtmagistrate, Muster A
zur Ministerialbekanntmachung vom 12. August 1910 (FMM Bl. S. 183, Amtsblatt der
Staatsministerien des K. Hauses und des Außern und des Innern S. 520), einzufügen.
Das Überweisungsverzeichnis Muster B dieser Ministerialbekanntmachung fällt fort. Die
Stempel der Tarifstelle 19 sind in die für die besonderen Abgaben bestimmten Spalten