Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

    
esetz und Verarhunngs-gut 
Königreich Bayern. 
Nr. 28. 
München, den 27. Mai 1916. 
Iunhyaltt:t 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1916, die Befreiung von der Wechselstempclabgabe betreffend. — Bekannt- 
machung vom 23. Mai 1916 wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder 
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. — 
Auszug aus der Adels Matrikel des Königreichs. 
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Nr. 15 418. 
Bekanntmachung, die Befreiung von der Wechselstempelabgabe betreffend. 
4#. Staatsministerinm der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 18. April d. Is. beschlossen: 
1. Wechsel, welche von deutschen Bundesstaaten oder von Lieferungsverbänden (Ge- 
meinden oder Gemeindeverbänden) zur Aufbringung der Mittel für die Familien= 
unterstützungen der zum Kriegsdienst einberufenen Mannschaften oder von Ge- 
meinden zur Beschaffung von Dauerwaren ausgestellt oder akzeptiert werden, 
bleiben von den Wechselstempelabgaben befreit, sofern sie vom Aussteller oder 
Akzeptanten unmittelbar bei der Reichsbank diskontiert werden, auch das Vor- 
handensein der Voraussetzungen dieses Beschlusses von der den Bundesstaat, die 
Gemeinde oder den Gemeindeverband bei der Ausstellung oder Akzeptierung des 
Wechsels vertretenden Behörde auf diesem selbst bescheinigt ist. 
Das gleiche gilt von Wechseln der vorbezeichneten Art, die, ohne im Ver- 
kehre gewesen zu sein, durch Vermittlung einer amtlichen Stelle bei der Reichs- 
bank zum Diskont eingereicht werden. 
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