Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 53. 405 
4. Im § 216 Abs. 2 sind die Worte „übertragen werden (besondere Prüfungs- 
beamte)“ zu ersetzen durch die Worte „oder der mit der Erhebung der Abgabe 
beauftragten anderen Verwaltung übertragen werden (besondere Prüfungsbeamte)“. 
5. Hinter § 218 werden als § 218a folgende Bestimmungen eingefügt: 
§ 218a. 
„(1) Personen und Gesellschaften, für welche eine Abgabepflicht nur 
nach Tarifnummer 10 besteht, unterliegen regelmäßigen, innerhalb gewisser 
Fristen zu wiederholenden Stempelprüfungen nicht. 
(2) In Einzelfällen ist die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 
bei den vorstehend genannten Personen und Gesellschaften einer genauen 
Nachprüfung zu unterziehen, wenn der Prüfungsbeamte von der Steuerstelle 
nach § 1644 Abs. 4 um Vornahme einer Stempelprüfung ersucht oder 
von einer vorgesetzten Behörde mit einer solchen Prüfung beauftragt wird."“ 
6. Im § 220 Abs. 1 Satz 1 ist die Ziffer 10 zu streichen und im Satz 2 statt 
der Worte „der Tarifnummern 4, 10“ zu setzen „der Tarifnummer 4“. 
7. Im § 223 Abs. 5 ist die Ziffer 10 zu ersetzen durch die Worte „und in 
8 83 a bdes Gesetzes". 
III. Abschnitt XIV wird geändert, wie folgt: 
1. a) Im § 227 Abs. 1 sind im ersten Satze die Worte „oder gemäß 8 16 
Abs. 1 des Gesetzes gestundeten“ zu streichen und die Worte „dieser Art 
ein besonderes Einnahmebuch“ zu ersetzen durch: „aus Tarifnummer 1 bis 
9, 11, 12 ein Einnahmebuch A“. 
b) Daselbst ist vor Abs. 2, der die Nummer 3 erhält, folgender Abs. 2 ein- 
zuschalten: 
„(2) Uber die Einnahmen aus Tarifnummer 10 ist ein besonderes 
Einnahmebuch B zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanz= 
behörde bestimmt. Das anuliegende Muster 39 a dient als Vorbild." 
2. a) Im 8§8 228 ist im Satz 1 hinter „Einnahmebuch“ und hinter „Anmeldungs- 
buch“ der Buchstabe „A“ einzuschalten. Daselbst wird „Abs. 2“ in „Abs. 3“ 
geändert. 
b) Daselbst ist folgender Abs. 2 anzufügen: 
„(2) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuche B ist von 
den zur Erhebung der Abgabe aus Tarifnummer 10 zuständigen Steuer- 
stellen ein Anmeldungsbuch B zu führen, für welches das Muster 40 a 
als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Entrichtung der Abgabe 
i 
a. 
Muster 
04
	        
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