Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

—  111  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

 

Inhalt:  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Brandenburg,  S.  111.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
die  Errichtung  eines  von  der  Königl.  Eisenbahn=  Direktion  zu  Bromberg  ressortirenden  Königl.  Eisenbahn-Betriebsamtes
  in  Allenstein,  S.  117.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Goslar,  Melle,  Moringen,  Neustadt  am
Rübenberge,  Uelzen  und  Uslar,  S.  117.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  c.,  S.  118.

 

(Nr.  8942.)  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Brandenburg.  Vom  10.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
die  Provinz  Brandenburg,  was  folgt:

S.  1.

Landgut  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  eine  in  der  Landgüterrolle  des
zuständigen  Amtsgerichts  eingetragene  Besitzung.

In  die  Rolle  kann  jede  in  der  Provinz  Brandenburg  belegene  Besitzung
eingetragen  werden,  welche  zum  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  bestimmt
und  mit  einem  Reinertrage  von  mindestens  fünfundsiebenzig  Mark  zur  Grundsteuer
  veranlagt  ist.

.

Zur  Eintragung  des  Landgutes  in  die  Landgüterrolle  ist  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Grundstücke  belegen  sind,  welche  das  Landgut  bilden.

Liegen  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte,  so  hat
das  Kammergericht  zu  bestimmen,  bei  welchem  Amtsgerichte  das  Landgut  in  die
Rolle  einzutragen  ist.

*i-In

  der  Rolle  erhält  jedes  Landgut  ein  eigenes  Blatt.

Das  Landgut  besteht  aus  denjenigen  Grundstücken,  welche  auf  dem  Rollenblatte
  eingetragen  sind.  Dieselben  müssen  nach  Blatt,  Artikel  und  Nummer  des
Grundbuches  oder  nach  dem  Grundsteuerkataster  bezeichnet  werden.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8942.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1883.