Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1. Steuer- 
stellen. 
2. Über- 
wachung der 
Abgaben= 
entrichtung. 
106 
Abgabe anzurechnen. Sofern die Berechnung und Einbeziehung des sich ergebenden Abgabe- 
betrags oder Steuerunterschieds unverhältnismäßigen Schwierigkeiten begegnet, kann die Ober- 
behörde die Entrichtung der geschuldeten Beträge im Wege der Abfindung zulassen. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
8 7I. 
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben betrauten Steuerstellen und 
die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und 
öffentlich bekauntgemacht. 
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäfts- 
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen 
späteren Veränderungen zu geschehen. 
§ 72. 
(1) Die Beobachtung des Gesetzes wird bei den vom Reiche oder von einem Bundes- 
staate betriebenen Beförderungsunternehmungen durch Beamte dieser Unternehmungen nach 
näherer Anordnung der Landesregierung überwacht. 
(2) Die Beamten zur Prüfung der nicht vom Reiche oder von einem Bundesstaate 
betriebenen Beförderungsunternehmungen in bezug auf die Abgabenentrichtung werden von 
den Landesregierungen bestimmt. Die Prüfung kann an Stelle der für die Reichsstempel- 
abgaben bestellten ordentlichen Prüfungsbeamten den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten 
gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung als besonderen Prüfungs- 
beamten übertragen werden. Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der 
obersten Landesfinanzbehörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. 
Die Ernennung der Prüfungsbeamten und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind 
öffentlich bekanntzumachen. 
(3) Auf die Ermittelung der prüfungspflichtigen Stellen und die Listenführung hin- 
sichtlich dieser Stellen gilt S 219 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
(4) Die prüfungspflichtigen Stellen sind regelmäßig mindestens einmal jährlich oder, 
sofern sie die Abgabe im Wege der Abrechnung entrichten, mindestens alle drei Jahre einer 
Prüfung zu unterziehen. Die Oberbehörde kann genehmigen, daß bei Beförderungsunter- 
nehmungen, welche lediglich die Güterbeförderung auf Wasserstraßen betreiben und die Abgabe 
im Wege der Einzelversteuerung (§ 17 Abs. 1 unter b) entrichten, von der Prüfung ab- 
gesehen wird. 
(5) Die Prüfung hat bei Beförderungsunternehmungen, die im Abrechnungsverfahren 
stehen, lediglich bei der Verwaltung (Abrechnungsstelle) zu ersolgen. Zuständig ist der Prüfungs- 
 
	        
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