Nr. 70. 799
3.
1 Stirbt ein Beamter im Ruhestande im September lfd. Is. vor der Auszahlung der
einmaligen Kriegsteuerungszulage, so wird seiner Witwe oder, wenn er eine Witwe nicht
hinterläßt, seinen Kindern, bei denen die Voraussetzungen der Bekanntmachung vom
19. Juni lfd. Is. Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II vorliegen — beim Vor-
handensein mehrerer zu gleichen Teilen — die einmalige Kriegsteuerungszulage verabfolgt,
die sich für den Verstorbenen berechnen würde.
u Stirbt eine Beamtenwitwe im September lfd. Is. vor der Auszahlung der einmaligen
Kriegsteuerungszulage, so erhalten ihre Kinder, soweit bei ihnen die Voraussetzungen der
Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II
gegeben sind, zu gleichen Teilen die einmalige Kriegsteuerungszulage, die sich für die
Beamtenwitwe berechnen würde.
III In allen übrigen Fällen sowie in den Fällen nach Abs. I und II daun, wenn dies
für die Beteiligten günstiger ist, berechnet sich die einmalige Kriegsteuerungszulage der
Beamtenwitwen und Beamtendoppelwaisen nach der Kriegsteuerungsbeihilfe, die ihnen an-
gewiesen ist oder anzuweisen sein wird. Abgesehen von den in Abs. I und II bezeichneten
Fällen wird eine einmalige Kriegsteuerungszulage nicht mehr ausbezahlt, wenn der Empfangs-
berechtigte (Beamte im Ruhestand oder Beamtenhinterbliebene) vor Fälligkeit der einmaligen
Kriegsteuerungszulage (Ziff. 1) gestorben ist.
Hat ein Beamter die einmalige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom
14. September lfd. Is. (GVBl. S. 681) erhalten, so gebührt weder ihm noch seinen
Hinterbliebenen eine einmalige Zulage nach dieser Bekanntmachung.
4.
1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird im allgemeinen ohne besondere Anweisung
von den Vorständen derjenigen Kassen, welche die den Beteiligten angewiesenen Kriegsteuerungs-
beihilfen auszuzahlen haben, auf dem gleichen Formblatte festgesetzt, auf dem die Kriegs-
teuerungsbeihilfe festgesetzt wurde. Sie wird in der Regel mit der Kriegsteuerungsbeihilfe
für Oktober 1918 am Schlusse des laufenden Monats oder zu Beginn des Oktobers 1918
ausgezahlt.
11 Ist die Kriegsteuerungsbeihilfe, nach der sich die einmalige Kriegsteuerungszulage bemißt,
noch nicht angewiesen (Ziff. 3 Abs. III), so ist die einmalige Kriegsteuerungszulage erst nach
der Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfe gemäß Abs. I festzusetzen und sodann auszuzahlen.
I Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die Kriegsteuerungs-
beihilfen nach der Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. verrechnet.