Nr. 44. 1918 317
b) Es ist nicht zulässig, das spezifische Gewicht der zugeteilten Mengen von
Treibriemenleder und anderem technischem Leder durch Imprägnierung,
Bäder usw. ohne besondere Anweisung der Riemen-Freigabe-Stelle zu verändern.
Ausnahmen bedinsen der vorherigen Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle.
JQc) Die Hersteller von Treibriemen sind verpflichtet, den Verbrauch von Nähriemen
auf eine möglichst geringe Menge zu beschränken, sofern die Verwendungsart
der angeforderten Treibriemen das Nähen derselben unbedingt
erforderlich macht. Auf jeden Fall haben die Hersteller von Treibriemen
darauf zu achten, daß unter besonderer Berücksichtigung des herrschenden
Ledermangels in den meisten Fällen die Verwendung von Nähriemen
zu vermeiden ist, und haben dafür besorgt zu sein, daß die in ihrem
Betriebe herzustellenden Treibriemen auch in nur geleimtem Zustande ausreichende
Sicherheit bezüglich Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit bieten.
d) Der Hersteller, dem die gemäß den Bestimmungen der Riemen-Freigabe--Stelle
für den Verkauf von freigegebenem Treibriemenleder und anderem
technischem Leder vom 1. Januar 1917 (Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle
Nr. 1) vom Gerber zu bezahlenden Gebühren in Rechnung gestellt
sind, ist verpflichtet, sie dem Gerber zu erstatten (vgl. auch § 10 Abs. 3).
W 16.
Für die Hersteller von Treibriemen usw. aus Textilstoffen (mit Ausnahme
von Textilose und Papiergarn) gelten außer den §§ 2—14 folgende Vorschriften:
a) Die durch Vermittlung der Riemen-Freigabe-Stelle oder von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsministeriums zugewiesenen Rohstoffmengen
dürfen nur auf Treibriemen, Fallhämmerriemen, Förderbänder und Elevatorgurte
verarbeitet werden.
b) Die Lieferung und Berechnung hat bei Bezugsscheinen mit anhängendem
Abschnitt an denjenigen zu erfolgen, auf den der Bezugsschein ausgestellt
ist, bei abgetrenntem Abschnitt an denjenigen Händler, von dem der Bezugsschein
eingereicht ist.
Tc) Der Riemen-Freigabe-Stelle ist außer den im § 14 vorgeschriebenen Aufstellungen
monatlich eine Aufstellung der Lagervorräte an fertigen Treib-=
riemen usw. getrennt nach Sorten und Breiten einzureichen.
4) Zur Deckung der Unkosten der Riemen-Freigabe-Stelle werden bis auf
weiteres für jedes Kilogramm verkaufter Textiltreibriemen, nach dem Gewicht
im Augenblick der Ablieferung einschließlich der Imprägnierung.
20 Pfennig Gebühren vom Hersteller erhoben.
e) Die Hersteller von Textilriemen sind verpflichtet, monatlich binnen 10 Tagen
nach Ablauf des Kalendermonats eine auf die Whl Berichte über
vollzogene Ablieferungen (vgl. § 14 Abs. 2) bezugnehmende summarische
Berechnung der zu entrichtenden Gebühren der Riemen-Freigabe-Stelle
einzureichen und gleichzeitig den Betrag auf ihr Bankkonto bei der Mitteldeutschen
Creditbank, Verlis- C. 2, Burgstraße 24, einzuzahlen.