Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  44.  1918  317

b)  Es  ist  nicht  zulässig,  das  spezifische  Gewicht  der  zugeteilten  Mengen  von
Treibriemenleder  und  anderem  technischem  Leder  durch  Imprägnierung,
Bäder  usw.  ohne  besondere  Anweisung  der  Riemen-Freigabe-Stelle  zu  verändern.
  Ausnahmen  bedinsen  der  vorherigen  Genehmigung  der  Riemen-Freigabe-Stelle.


JQc)  Die  Hersteller  von  Treibriemen  sind  verpflichtet,  den  Verbrauch  von  Nähriemen
  auf  eine  möglichst  geringe  Menge  zu  beschränken,  sofern  die  Verwendungsart
  der  angeforderten  Treibriemen  das  Nähen  derselben  unbedingt
  erforderlich  macht.  Auf  jeden  Fall  haben  die  Hersteller  von  Treibriemen
  darauf  zu  achten,  daß  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  herrschenden
  Ledermangels  in  den  meisten  Fällen  die  Verwendung  von  Nähriemen
  zu  vermeiden  ist,  und  haben  dafür  besorgt  zu  sein,  daß  die  in  ihrem
Betriebe  herzustellenden  Treibriemen  auch  in  nur  geleimtem  Zustande  ausreichende
  Sicherheit  bezüglich  Leistungsfähigkeit  und  Haltbarkeit  bieten.

d)  Der  Hersteller,  dem  die  gemäß  den  Bestimmungen  der  Riemen-Freigabe--Stelle
  für  den  Verkauf  von  freigegebenem  Treibriemenleder  und  anderem
technischem  Leder  vom  1.  Januar  1917  (Mitteilungen  der  Riemen-Freigabe-Stelle
  Nr.  1)  vom  Gerber  zu  bezahlenden  Gebühren  in  Rechnung  gestellt
sind,  ist  verpflichtet,  sie  dem  Gerber  zu  erstatten  (vgl.  auch  §  10  Abs.  3).

W  16.

Für  die  Hersteller  von  Treibriemen  usw.  aus  Textilstoffen  (mit  Ausnahme

  von  Textilose  und  Papiergarn)  gelten  außer  den  §§  2—14  folgende  Vorschriften:

a)  Die  durch  Vermittlung  der  Riemen-Freigabe-Stelle  oder  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  des  Kriegsministeriums  zugewiesenen  Rohstoffmengen

dürfen  nur  auf  Treibriemen,  Fallhämmerriemen,  Förderbänder  und  Elevatorgurte
  verarbeitet  werden.

b)  Die  Lieferung  und  Berechnung  hat  bei  Bezugsscheinen  mit  anhängendem
Abschnitt  an  denjenigen  zu  erfolgen,  auf  den  der  Bezugsschein  ausgestellt
ist,  bei  abgetrenntem  Abschnitt  an  denjenigen  Händler,  von  dem  der  Bezugsschein
  eingereicht  ist.

Tc)  Der  Riemen-Freigabe-Stelle  ist  außer  den  im  §  14  vorgeschriebenen  Aufstellungen
  monatlich  eine  Aufstellung  der  Lagervorräte  an  fertigen  Treib-=

  riemen  usw.  getrennt  nach  Sorten  und  Breiten  einzureichen.

4)  Zur  Deckung  der  Unkosten  der  Riemen-Freigabe-Stelle  werden  bis  auf
weiteres  für  jedes  Kilogramm  verkaufter  Textiltreibriemen,  nach  dem  Gewicht
  im  Augenblick  der  Ablieferung  einschließlich  der  Imprägnierung.
20  Pfennig  Gebühren  vom  Hersteller  erhoben.

e)  Die  Hersteller  von  Textilriemen  sind  verpflichtet,  monatlich  binnen  10  Tagen
nach  Ablauf  des  Kalendermonats  eine  auf  die  Whl  Berichte  über
vollzogene  Ablieferungen  (vgl.  §  14  Abs.  2)  bezugnehmende  summarische
Berechnung  der  zu  entrichtenden  Gebühren  der  Riemen-Freigabe-Stelle
einzureichen  und  gleichzeitig  den  Betrag  auf  ihr  Bankkonto  bei  der  Mitteldeutschen
  Creditbank,  Verlis-  C.  2,  Burgstraße  24,  einzuzahlen.