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Art. 46.
1 Kreisumlagenberechtigt ist
1. in Bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbebetrieb im
Umherziehen die Kreisgemeinde des Ortes der Steuerveranlagung,
2. im übrigen die Kreisgemeinde, zu der die nach Art. 9 bis 23 umlagenberechtigten
Gemeinden gehören, und zwar nach Maßgabe der Steuerbeträge, die auf diese
Gemeinden treffen.
m An die Stelle der nach Abs. I Ziff. 2 berechtigten Kreisgemeinde tritt die Kreisgemeinde
des Ortes der Steuerveranlagung, wenn die Steuern des Pflichtigen; die hiernach auf jene
Kreisgemeinde treffen, weniger als 20 J& betragen.
Art. 47.
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 43 bis 46 ergibt, werden die Kreisumlagen
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf
die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steuern ausgeschlagen.
Art. 48.
1 Die Kreisumlagen werden mit den Staatssteuern fällig, denen sie zugeschlagen werden.
Bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses tritt die Fälligkeit am Tage der Entstehung ein.
I Die Kreisumlagen werden von den staatlichen Finanzbehörden zugleich mit den Staats-
steuern erhoben und in derselben Weise wie diese beigetrieben.
V. Schlußbestimmungen.
Art. 49.
Aufgehoben sind
1. die Art. 43 bis 48, 57, 58 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits
des Rheins vom 29. Aypril 1869,
2. die Art. 32 Abs. V, 34 bis 38, 42 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom
29. April 1869,
3. die Verordnung der K. K. Osterreichischen und K. Bayerischen gemeinschaftlichen
Landesadministration vom 18. November 1814 über die Eintreibung von Gemeinde-
geldern,
4. Art. 31 Abs. I, II und Art. 33 des Distriktsratsgesetzes vom 28. Mai 1852,
5. Art. 16 des Landratsgesetzes vom 28. Mai 1852.
11 Soweit in Gesetzen auf diese Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor-
schriften der Art. 1 bis 48 an ihre Stelle.