Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 899 
im Die Anwendung der sachlichen Bestimmungen der aufgehobenen Vorschriften auf die 
Nachholung von Umlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt vor- 
behalten. 
thalten Art. 50. 
1 Im Art. 152/84 Abs. I beider Gemeindeordnungen treten an Stelle der Worte 
„nach dem Verhältnisse der Gesamtsteuer zu bestreiten" die Worte 
„nach dem Verhältnisse der Steuersummen zu bestreiten, die sich nach Art. 24, 25 
des Umlagengesetzes ergeben."“ 
mn Im Art. 31 Abs. IV Satz 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz werden nach dem 
Worte „Brückenzölle“ die Worte „und örtliche Abgaben, die nicht unter Abs. I fallen“ 
eingeschaltet. 
Art. 51. 
Das Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 wird dahin geändert: 
1. Art. 2 Abs. I Buchst. b erhält folgende Fassung: 
„die Verteilung des durch die eigenen Einnahmen der Sprengelschule, durch 
die Rente eines etwaigen Schulfonds oder Stiftungsvermögens, durch Zuschüsse 
oder durch Leistungen Dritter nicht gedeckten Bedarfs auf die einzelnen ganz oder 
mit Teilen zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden nach dem Verhältnisse der 
Steuerbeträge, die sich im Schulsprengel für die Gemeindeumlagen der Beteiligten 
nach Art. 24, 25 des Umlagengesetzes ergeben." 
2. Art. 3 erhält folgende Fassung: 
· „Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Gemeinde die Erhebung von 
Sonderumlagen für Zwecke verschiedener Bekenntnisschulen ordnungsmäßig ein— 
geführt, so kann die Gemeinde die Forterhebung von Sonderumlagen beschließen. 
Ist diese beschlossen, so darf der einzelne Umlagenpflichtige nach Maßgabe der 
Steuerbeträge, die für seine Gemeindeumlagen in Ansatz kommen (Art. 24, 26 
des Umlagengesetzes), nur zu den Sonderumlagen für die Schule jenes Bekennt- 
nisses herangezogen werden, dem er selbst angehört oder dessen Schule er in 
Ermangelung einer Schule seiner Religion oder Konfession benützt oder benützen 
müßte. Ist keiner von diesen Fällen gegeben — wie insbesondere bei juristischen 
Personen —, so sind zur Fernhaltung einer mehrfachen Anlegung mit Umlagen 
solche Umlagenpflichtige zu den einzelnen Schulumlagen jedesmal nicht mit 
der Gesamtheit der Steuerbeträge, sondern nach dem Verhältnisse heranzuziehen, 
in dem die einzelnen Religionsparteien an der für die Gemeindeumlagen 
anzusetzenden Steuersumme der Gemeinde (Art. 24, 25 des Umlagengesetzes) 
beteiligt sind. 
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