Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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tenden besondern Verhaͤltnissen auf ein Zehnthell bis ein Fuͤnftheil des jährlichen neuen 
Diensteinkommens jedesmal zu bestimmen. 
Bei Anstellung von Auslaͤndern bleibt der Anstellungsbehoͤrde die Bewilligung einer 
Umzugsverguͤtung und die Bestimmung einer Summe in jedem eintretenden Falle vorbe- 
alten. 
t Versetzungen auf Stellen mit einem geringern Diensteinkommen oder mit tieferer 
persönlicher Rangstellung, können nur in den Fällen verfüge werden, in welchen nach die- 
sem Gesetze Entlassung ohne Pension start finden kann. 
Die Vorstände der Ministerien können sich jedoch nicht entbrechen, wenn sie auf Au- 
ordnung des Königs, oder auf ihr eigenes durch ihre verfassungsmäsige Verantwortlichkeir 
begründeres Ansuchen der Direction des Departements enthoben werden, auch eine andere 
Stelle anzunehmen, sobald solche nur eine dem Ministerposten zunächststehende, mindestens 
drei Fünftheil des bisherigen Gehalts gewährende ist. 
Jände eine solche Anstellung nicht statt, so hac sich der ausscheidende Worstand mir 
einem Wartegelde von gleicher Höhe zu begnügen; jedoch leiden die Bestimmungen wegen 
der Pensionirung sowohl, als die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit rück- 
sichtlich ihrer darin nicht etwas Anderes angeordnet ist, auf sie ebenfalls Anwendung. 
Diensteinkom= . 10. Das Diensteinkommen eines Staatsdieners besteht aus dem festen baaren 
Wen Gehalte, mit der für die ganze Dienstzeit etwa bewilligeen persönlichen Gehaleszulage, so 
wie dem in dem Bestallungsdecreke, oder durch nachträgliche Verordnung ausdrücklich hier- 
zu geschlagenen sonstigen Dienstgenusse, mit Ausschluß aller Vergütungen für den Dienst- 
aufwand und des blos zufälligen zum Oiensteinkommen niche geschlagenen Nebengenusses. 
Zu dem Diensteinkommen sind daher nicht zu rechnen, die persönlichen Gehaltszulagen, 
sobald sie nicht auf die Dauer der ganzen Dienstzeit verwilligt, und bei der Verwilligung 
ausdrücklich zum Dienstgenusse geschlagen worden, so wie die etwanigen Befreiungen von 
allgemeinen Landeslasten, so lange dergleichen nach der zeitherigen Einrichtung überhaupt 
noch fortbestehen. 
Das Diensteinkommen der bereits angestellten Diem ist ebenfalls nach dem Grund- 
satze F. 6. festzustellen. 
Entsteht in Bezug auf leztere darüber: Ob und in wie weit zufällige Nebengenusse 
zum Diensteinkommen zu rechnen? Zweifel, so hat das Gesammeministerium zu entscheiden. 
Eintritt in den d. 11. Die Scaatsdiener ereten, insofern das Anstellungsdecrer keine entgegengesette 
gerpant det er- Bestimmung enthält, mie dem Monate, in welchem ihre Verpflichtung oder Verweisung 
Diensmonats. auf die frühere Pflicht erfolge ist, in den vollen Genuß des mit der Stelle verbundenen 
Gehalts und Einkommens. 
Eben so fällt vom ersten Tage des Monaks, in dem sie in eine bessere besoldete Steelle 
aufrücken, ihr voriger Oienstgenuß hinweg.
	        
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