Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 408) 
II. von Eczeugnissen anderer Vereinsstaaten beim Uebergang nach Baden: 
A. aus dem Großherzogthume Hessen: 
vom Bier: 40 kr. für die badensche Ohm zu 10 Stützen oder 100 Maas; 
B. aus dem baierischen Rheinkreise: 
vom Bier: 1 fl. 18 kr. für die badensche Ohm zu 10 Stützen oder 100 Maas. 
In Gemäßheit vorstehender Bestimmungen, insoweit solche namentlich den Verkehr 
sub I. A. 1. 2. und 3. betreffen, sind daher die geordneten Ausgleichungsabgaben bei den 
betroffenen Controlaͤmtern zu entrichten und es haben sich hiernach sämmtliche Zoll= und 
Steuerbehörden hiesiger Lande sowohl, als Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 21ten Juli 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe 8. 
  
Letzte Absendung: am 30sten Juli 1835.
	        
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