Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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20. Geht ein Quitkungsbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von 
diesem spätestens am nächsten Cassenkage dem Cassirer anzuzeigen. 
Hierauf wird von dem Vorsteher der Verlust des Buchs, mit Angabe der Nummer 
desselben, im hiesigen Wochenblatte und, nach Befinden, in den geipziger Zeikungen bekannt 
gemacht und der etwanige Inhaber desselben aufgefordert, binnen Monatsfrist seine An- 
sprüche darauf geltend zu machen. 
Wird binnen dieser Frist das Buch von einem Andern, als dem, der den Verlust an- 
zeigte, producirt, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung übergeben. 
Ausserdem wird dem Anmelder nach Ablauf der vierwöchentlichen Frist, gegen Er- 
stattung der Insertionsgebühren, ein neues Buch ausgefertigt und dies in dem Einlage- 
Haupcconkobuche bemerkt; wobei jedoch dem Vereine freistehr, ob die eidliche Bestärkung 
des Eigenthums und des Verlusts von dem angeblichen Eigenthümer gefordert werden soll. 
21. Wer aus der Casse ein Capital gegen hypothekarische Sicherheit, oder gegen 
Bürgschaft zu erborgen wünscht, hat dies bei dem Worsteher, oder bei der Casse anzuzei- 
gen; dagegen 
22. Darlehnsgesuche auf Pfänder oder Staarspapiere unrer Ueberreichung derselben 
blos bei dem Cassirer anzubringen sind, und werden dergleichen Vorschuͤsse laͤnger nicht als 
auf sechs Monate gegeben. 
23. Wie viel im Allgemeinen auf ein Pfand nach dem Taxwerthe desselben, oder 
auf Staatspapiere, nach deren jedesmaligem Course, dargeliehen, so wie ob auf Abaͤnde— 
rung des Zinsfußes fuͤr die auszuleihenden Capitale angetragen werden soll, wird von den 
Actionairs durch Beschluß in den General-Versammlungen bestimmt. Vor jetzt ist als 
Regel anzusehen, daß blos bis 
zu Zwei Drittheilen 
des Tapwerthes, oder Courses dargeliehen und an Zinsen mehr nicht als 5 pro Cent er- 
hoben wird. 
In vorkommenden besondern Faͤllen steht dem Vorsteher das Recht zu, eine Abände- 
rung von der Bestimmung, wieviel auf ein Pfand dargeliehen werden soll, anzuordnen. 
24. Ueber die eingelieferten Pfaͤnder, Staatspapiere, oder Buͤrgscheine, wird jedem 
Ueberbringer ein Pfandschein, unter besonderer Nummer, in welchem 
die Summe des dargeliehenen Geldes, 
die Zeit der Verpfaͤndung und der versprochenen Ruͤckzahlung, 
sowie, auf Verlangen, 
der Name des Eigenthuͤmers, 
verzeichnet ist, ausgehaͤndigt, wofuͤr der Erborger von jedem Thaler des Darlehns, 
bei Staatspapieren oder Buͤrgscheinen: Einen Pfennig, 
bei Pfaͤndern: Zwei Pfennige, 
als Beitrag zu den Gebuͤhren des Taxators und Aufwaͤrters zu erlegen hat. 
25. Vor der Verfallzeit die Pfaͤnder einzuloͤsen, steht zwar Jedem mit Zustim-
	        
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