Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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.. 3. Ein. Widerspruch gegen die Trauung verlobter Personen verschiedener Confes- 
sionen ist in der Regel bei dem Pfarrer der Braut anzubringen, welcher hiervon dem Pfar- 
rer des Bräutigams Nachriche zu geben hat. Wird aber dennoch ein solcher Widerspruch 
bei dem Pfarrer des Bräutigams angebracht, so hat derselbe dem Pfarrer der Braut un- 
gesäumt solches bekannt zu machen, und an letzteren die den Widerspruch enthaltende Schrift 
behufs der erforderlichen Berichtserstattung abzugeben. 
§. 4. Sollie der katholische Pfarrer, wenn ihm nach §F. 1. die Trauung geböhrt, 
ohne einen nach den tandesgesetzen statthaften Grund Aufgebot oder Trauung verweigern, 
so soll das Aufgebor auf Seiten des katholischen Theils in der evangelischen Kirche seines 
Wohnortes, oder in der nächsten evangelischen Kirche, die Trauung aber ebenfalls von einem 
protestantischen Geistlichen, auch ohne die gewöhnlichen Dimissoriales des Pfarrers des katho- 
lischen Theils, und ohne daß es der Bezahlung der Stolgebühren an diesen bedarf, bewirki, 
und die Ermächtigung bierzu auf Ansuchen aus dem Ministerio des Cultus ertheilt werden. 
§. 5. Die Taufe der in einer gemischten Ehe erzeugten Kinder stehet dem Geistlichen 
der Confesson des Vaters, und nur dann, wenn nach einer güleigen Uebereinkunft der 
Aeltern das Kind in der Coxnfesst on der Mutter erzogen werden soll, dem Geistlichen dieser 
Confession zu. 
§ 6. Die aus gemischten Ehen erzeugken Kinder sind in der Regel in der Confession 
des Vaters zu erzieben. 
Es ist jedoch den Aeltern gestartel, durch freie Uebereinkunfe, unter den im folgenden 
G. vorgeschriebenen Erfordernissen, hierüber unker sich etwas Anderes festzusetzen. 
. 7. Eine solche Uebereinkunft der Braurleute oder Ehegatten über die Confessson 
der Kinder ist an eine Einwilligung der Aeltern, Vormunder, oder Geschlechtscurakoren nicht 
gebunden; es sind jedoch hierbei cheils die allgemeinen Bedingungen eines rechtsbeständigen 
Vertrags, theils auch folgende Formen zu beobachten: 
a.) die Erklärung muß vor dem ordentlichen Richeer des Bräutigams oder Ehemanns, 
und insofern derselbe ein Ausländer ist, und im Inlande ein bestimmtes Wohnsttz- 
reche noch nicht erlangt hat, vor dem competenten Richeer der Braut, 
b.) an Gerichtsstelle, 
c.) von beiden Theilen, welche deshalb persönlich erscheinen müssen, und 
d.) ohne Zulassung eines Geistlichen oder anderer Personen 
abgegeben und über dieselbe ein legales Protocoll in gesetzlicher Form aufgenommen werden. 
Der Michter hat hierbei aller Einwirkung auf die Willenserklärung der Paciecenten sich zu 
enthalten, wodurch jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß derselbe über die Willenefreiheit sich 
durch Befragen der Paciscenten Gewisheit verschaffen, auch dieselben auf die gesetzlichen 
Folgen solcher Verträge aufmerksam machen könne. 
§. 8. Dergleichen Vereinigungen können sowohl vor Eingehung der Ehe, als wäh- 
rend derselben geschlossen, auch mit Beobachtung der §. 7 enthaltenen Vorschriften wieder 
aufgehoben oder verändert werden. Auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder aber, 
welche das sechste Jahr bereits erfüllt haben, ist der Abschluß, die Aufhebung oder Ver- 
änderung solcher Vereinigungen ohne Einfluß.
	        
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