Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Aufforderung  ergangen.  Von  dem  Ministerium  des  Innern  wird  in  dessen  Folge  nach  vor—
gängiger  Vernehmung  mit  dem  Finanzministerium  hiermit  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Ver—
ordnung  vom  16.  Januar  1860  (Seite  1  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1860)0  verordnet,  wie  folgt:

8  1.  Eisenbahnwagen,  in  welchen  Rinder,  Schafe  oder  Ziegen,  ohne  Unterschied  der
Race  und  des  Alters,  befördert  worden  sind,  müssen  nach  jedesmaligem  Gebrauche  und,  bevor
sie  wieder  zu  dergleichen  Viehtransporten  benutzt  werden  dürfen,  sorgfältig  gesäubert  und  einem
Reinigungsverfahren  unterworfen  werden,  welches  die  Sicherheit  gewährt,  daß  jeder  den  Wagen
etwa  anhaftende  Ansteckungsstoff  vollständig  getilgt  ist.

8  2.  Diese  Säuberung  und  Reinigung  (Desinfection)  hat  in  der  Regel  an  dem  Orte,
an  welchem  die  Ab=  oder  Umladung  des  transportirten  Viehes  stattfindet  und  alsbald  nach  der
Entleerung  der  Wagen  zu  geschehen.

Es  bleibt  jedoch  nachgelassen,  für  die  verschiedenen  Bahnlinien  gewisse  Stationen  zur  Vornahme
  der  Desinfection  (Desinfectionsstationen)  zu  bestimmen.  In  diesem  Falle  müssen  die
zu  Viehtransporten  (§  1)  gebrauchten  Wagen  bis  zur  bestimmten  Desinfectionsstation  leer
und  ohne  daß  irgend  eine  anderweitige  Benutzung  stattfindet,  geschafft  werden  und  sind  daselbst
  alsbald  dem  geordneten  Desinfectionsverfahren  (§I  4  und  5)  zu  unterwerfen.

Die  festbestimmten  Desinfectionsstationen  sind  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.

#au3Alle  zum  Viehtransporte  (§  1)  gebrauchten,  oder  dazu  dienenden  leeren  Wagen
müssen  auf  daran  befestigten  Tafeln,  oder  in  anderer  augenfälliger  Weise  mit  einer  Aufschrift
versehen  sein,  welche  die  Angabe  enthält,  ob  die  Wagen  bereits  desinficirt  sind,  oder  erst  desinficirt
  werden  sollen.

&  ä4.  Bevor  die  Desinficirung  vorgenommen  wird,  sind  die  Wagen  von  allem  darin  befindlichen
  Dünger  zu  entleeren  und  vollständig  besenrein  herzustellen.

Diese  Arbeit  wird  wesentlich  erleichtert,  wenn  in  dem  Wagen  vor  dem  Einladen  des
Biehes  Sand  gestreut  wird.

6  5.  Das  nachfolgende  eigentliche  Desinfectionsverfahren  hat  darin  zu  bestehen,  daß

a)  der  Wagen  zuvörderst  mit  Wasser  (bei  Frost  mit  heißem  Wasser)  und  mit  stumpfen
Besen  von  allem  an  dem  Fußboden  und  den  Wänden  etwa  noch  haftenden  Unrathe  gereinigt
und  sodann  mit  Wasser  (mittelst  Spritze)  ausgespült  wird,  sowie

5)  daß  der  auf  diese  Weise  sorgfältig  gereinigte  Wagen  zuerst  an  seinen  inneren  Wandflächen
  und  dann  am  Fußboden,  und  zwar  ganz  besonders  in  den  Fugen  und  Ritzen,  mit  einer
das  Contagium  zerstorenden,  flüssigen  Substanz  reichlich  überstrichen  wird.  "

Die  Desinfection  muß  die  Wirkung  haben,  daß  aller  Thierdunstgeruch  vollständig  getilgt
  ist.

1865.  30