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. 9. Auf die zur Zeit der Bekannemachung dieses Gesetzes schon bestehenden gemischten
Ehen haben vorstehende Bestimmungen gleichfalls Anwendung, insoweit niche vorber
von den Aeltern der in solcher Ehe erzeugten Kinder bereits ein Anderes ausdrücklich
oder stillschweigend vereinbart oder bestimmt worden.
Ist bei dergleichen Ehen nur ein Theil der Aeltern noch am teben, so entscheidet im
Zweifelsfalle die Bestimmung des Uleberlebenden.
Sind beide Theile verstorben, so wird das Kind solchenfalls in der bisherigen Confession
forterzogen, oder wenn der Religionsunkerriche noch nicht begonnen hat, in der Consession
des Vaters.
Bei Aelkern, welche sich erst künftig in das Königreich Sachsen wenden, wird dasjenige
zur Anwendung gebrache, was die gesetzliche Verfassung des Landes, wo die Ehe geschlossen
worden, hierüber mit sich bringe, dafern sie niche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
(§. 7. und 8.) ein Anderes unrer sich festsetzen.
§. 10. Uneheliche Kinder werden in der Regel in der Kirche der Mutter getauft und
in deren Confession erzogen. Sollée aber der, einer anderen Confession angehörende, Vater
die Erziehung des von ihm ausser der Ehe erzeugten Kindes selbst übernehmen, und dasselbe
in seiner Confession erziehen wollen, so ist ihm letzteres zwar gestattet, er bedarf aber
dazu der Genehmigung der Murter des unehelichen Kindes, oder, wenn diese verstorben seyn
sollte, der mütterlichen Großältern, sowie des Vormundes und der obervormundschaftlichen
Behärde.
. 11. Uneheliche Kinder, welche durch nachfolgende Ehe legieimirk werden, ingleichen
die durch einen landesherrlichen Befehl mit der Wirkung des Allodial-Erbfolgerechts in
das Vermögen des Vaters Legitimircen, sind auch in dieser Beziehung den ehelichen gleich
zu achten. Nur ist, was die kegirimirten der letzteren Arc betriffc, hierzu erforderlich, daß
die an der Erziehung derselben noch thätigen Antheil nehmende Mucter in die Legitimation
mit der bezeichneten Wirkung gewillige habe.
Brautkinder werden, wenn die Schliessung der Ehe durch Ableben des einen oder anderen
Verlobten verhindert wird, und güleige Verträge darüber unter ihnen nicht bereies
geschlossen worden s'nd, nach der Confession des Ueberlebenden erzogen.
Sind Beide gestorben, und gültige Verträge darüber niche vorhanden, so entscheidet
die Confession der Murter. Treten aber andere Hindernisse der Vollziehung der Ehe enegegen,
so kömmt die Bestimmung §. 10. in Anwendung.
§. 12. Hort eine Ehe durch Uebertritt des einen Theils auf, eine gemischte zu seyn,
so haben die Aeltern die Freiheit, ihre Kinder in der ihnen nun gemeinschaftlichen Confession
zu erziehen, auch wenn dieselben bisher einen andern Religionsunterriche erhalten härten.
§9. 13. Wenn hingegen durch einseitigen Uebertritt des einen Theils eine Ehe erst zu
einer gemischten wird, so ist dieser Uebertritt auf die bis dahin gebornen Kinder ohne allen
Einfluß, und es darf auch durch Uebereinkunft niches hierinnen abgeändert werden.
Auch die später gebornen Kinder werden in derjenigen Confession erzogen, welcher beide
Aelkern vorher angehört haben, insofern dieselben nicht nach 9. 7. eine Uebereinkunft unker
sich treffen.