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,) Verordnung,
die zu Mitgliedern der ersten Kammer ernannten Rittergutsbesitzer betreffend;
vom 4ten November 1836.
Wa39, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund, wie Wir, auf die von Ernst Gottlob
von Heynitz geschehene Anzelge vom Verkaufe der Rittergürer Hermsdorf und Grünberg und
dem dadurch herbeigeführten Erlöschen seiner Qualification zu der bisher, auf den Grund
der Ernennung vom 29sten December 1832. über sich gehabten Function eines Miegliedes
der 1sten Kammer der Ständeversammlung, die hierdurch erledigte Seelle eines der, nach
§. 63. der Verfassungsurkunde Num. 14., benannter Kammer angehörenden Riteer-
gursbesitzer
Curt Ernst von Posern auf Pulsnitz
übertragen haben.
Zu dessen Urkunde ist gegenwärtige Verordnung, unter Vordruckung Unsers Königli-
chen Siegels eigenhändig von Uns vollzogen worden.
Gegeben zu Dresden, am 4ten November 1836.
Er 7 August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
NZB.) Verordnung
an sämmtliche Polizeibehörden, die bei der Einlieferung von Correctionérs
in die Landarbeits= und Correctionsanstalten, an die betreffenden Anstalts-
directionen abzugebenden actenmässigen Notizen betreffend;
vom 22stea October 1836.
Es ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß die, bei der Einlieferung von Correctionaͤrs
in die andarbeits= und Correctionsanstalten von den Einlieferungsbehörden an die betref-
fenden Anstaltedirectionen abzugebenden actenmässigen Notizen, auf eine ungenugende
Weise abgefaßt worden sind, so daß sie dem dabei beabsichtigten Zwecke, den Anftaltsbe-
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