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Art. 2. ODie Bundesskaaten verpflichten sich gegen einander, Individuen, welche der
Anstifrung eines gegen den Souverain, oder gegen die Existenz, Integrirät, Verfassung oder
Sicherheic eines andern Bundesstagkes gerichteren Unternehmens, oder einer darauf abzielenden
Verbindung, der Theilnahme daran, oder der Begünstigung derselben belnzichtigt sind, dem
verletzten oder bedrohren Seaate auf Verlangen auszuliefern, vorausgesetzt, daß ein solches
Individuum niche entweder ein Unterchan des um die Auslieferung angegangenen Staates selbst,
oder in demselben schon wegen anderer ihm zur tast fallender Verbrechen zu untersuchen oder
zu bestrafen ist. Sollte das Unternehmen, dessen der Auszuliefernde beinzicheige ist, gegen
mehrere einzelne Bundesstaaten gerichrer seyn, so hat die Auslieferung an jenen dieser Staa-
ten zu geschehen, welcher darum zuerst das Ansuchen stellt. ·
Indem Wir, dem 89. Artikel der Verfassungsurkunde gemäs, die Publication des vor-
stebenden Bundesbeschlusses verfügen, verordnen Wir zugleich, daß in den Ark. 2. angege-
benen Fällen guch künftig der Borschrife des Gesetzes, die böhern Justizbehörden und den
Instanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 2 8sten Januar 1835. §. 10. unter 4. nach-
gegangen werde.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1 56en October 1836.
Friedrich August.
Julius Traugott Jacob von Koönneritz.
V9V7.) Verordnung,
die Ausführung einer Bestimmung in §F. 261. des Gesetzes über Ablösungen
und Gemeinheitstheilungen beereffend;
vom 4ten November 1836.
Das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsthellungen vom 17. März 1832. bestimmt
. 45., daß jede nach den Vorschriften desselben übernommene Ablösungsrente auf dem
verpflichteken Grundstücke und an dem übrigen Vermögen des Berpflichteten ebenso, wie es,
nach der erläuterten Proceßordnung ad tit. 42. 9. 8., die Reallasten sind, versichert und
bevorzugt seyn, auch gleich diesen durch Subhastation nicht erloͤschen, sondern mit dem