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gen. Die Angeschuldigeen haben solchenfalls die bis dahin aufgelaufenen Unkosten abzu-
statten. Ist aber die Berbindlichkeit zu der Kostenabstattung nach der Lage der Unter-
suchung zweifelhaft, so sind die Kosten von Staarswegen zu übertragen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 30sten März 1838.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.