Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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gen. Die Angeschuldigeen haben solchenfalls die bis dahin aufgelaufenen Unkosten abzu- 
statten. Ist aber die Berbindlichkeit zu der Kostenabstattung nach der Lage der Unter- 
suchung zweifelhaft, so sind die Kosten von Staarswegen zu übertragen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 30sten März 1838. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.