Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 157 ) 
Art. 179. 
· Andre gemeingefährliche Handlungen. 
Die Vergiftung oͤffentlich verkaͤuflicher Waaren oder andrer zum oͤffentlichen Gebrauch 
dienender Gegenstaͤnde mit Gefahr fuͤr das Leben oder die Gesundheit einer unbestimmten 
Anzahl von Personen soll, insofern nicht dabei ein schwereres Verbrechen vorliegt, mit 
Zuchthausstrafe ersten Grades von Zwei bis zu Zehn Jahren geahndet werden. 
Art. 180. 
Wer Ueberschwemmungen mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnungen verur- 
sacht, oder Brücken, Kunststrassen oder andre zum öffentlichen Gebrauch dienende Bau- 
werke auf eine Weife beschädigt, wodurch das teben oder die Gesundheir andrer Personen 
in Gefahr gesetzt wird, ist, insofern nicht dabei ein schwereres Verbrechen vorliege, mit 
Juchthaus ersten Grades von Zwei bis zu Zehn Jahren zu bestrafen. 
Arl. 484. 
Die Verbreitung von Viehseuchen, oder die Vergiftung von Weiden, um fremdes 
Bieh zu beschädigen, oder zu ködren, ist nach Verhäleniß des verursachten Schadens mit 
Arbeitshausstrafe von Einem Jahre bis Zuchthausstrafe zweiten Grades von Drei Jahren 
zu belegen. 
Art. 182. 
Aus Fahrlässigkeit begangene gemeingefährliche Handlungen. 
Wenn die in den Art. 171 bis 181 angegebenen Verbrechen aus Fahrlässigkeit 
verübt worden sind, so ist der Thäter nach dem Verhältnisse der gröffern oder geringern 
Fahrlässigkeit und des dadurch verursachten Schadens mit Gefängnißstrafe von Ache Ta- 
gen bis zu Zwei Jahren, oder Arbeitshausstrafe von Sechs Monaren bis zu Vier Jah- 
ren, oder, insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von Sechs Wochen nicht übersteigt, 
mic verhältnißmäsiger Geldstrafe zu belegen. 
Achtes Ca pit ße I. 
Von Verletzung der Ehrerbiekung gegen die Religion. 
Art. 183. 
Meineid. 
Wer in eignen oder fremden Angelegenheicen vor einer öffenrlichen Behörde wissenrlich 
erwas Unwahres eidlich versicherr, oder unter Bejehung auf einen bereiks geleisteten Eid 
unwahre Behauptungen für wahr ausgiebt Ist init Arbeitshaus von Sechs Monaten bis 
Zuchthaus zweiten Grades von Zwei Jahren zu bestrafen.
	        
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