Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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¾ 45.) Zollstrafgesetz 
vom Zten April 1838. 
We, Friedrich August, von GOIL# GEnaden König von 
Sachsen rrc. 2c. #. 
setzen und verordnen auf den Grund neuerer Vereinbarungen zwischen Uns und den übri- 
gen Scaaten des größeren deurschen Zoll- und Handelsvereines und mit Zustimmung Un- 
serer getreuen Stände, daß das unterm 2 1sten December 1833 erlatsene Strafgesetz, die 
Vergehungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte Staatsabgaben betreffend, 
(Gesetzsammlung vom Jahre 1833, 32stes Stück, Nr. 66) vom isten Juni 1838 an 
außer Kraft treten und dagegen rücksichtlich der Zollvergehen nach folgenden Straf- 
bestimmungen von gedachtem Tage an verfahren werden soll. 
1. Von Zollvergehen überhaupt. 
1) Begriff * 1. Wer die, den Grenzzoll, Elbzoll und die Auzgleichungsabgaben berreffenden 
derseiben. Gesetze, Verordnungen und fonst öffentlich bekannr gemachren Verwaleungsvorschriften 
übertrite oder unbefolgt läße, macht sich eines Zollvergehens schuldig und unterliege den 
in vorliegendem Gesetze geordneten Strafen. 
2) Arten der- § 2. Ein Zollvergehen wird demnach insbesondere von demjenigen verübt, welcher 
seiben: es unternimmt, 
2 a) dem Staake die ihm gebührenden Ein-, Aus= oder Durchgangszölle, Elbzölle 
hinterziehung. oder Ausgleichungsabgaben auf irgend eine Arc ganz oder theilweise zu entziehen, 
(Zolldefraudation, Zollhinterziehung) 
5) Contrebau- b) einem Verbote zuwider Gegenstände ein-, aus= oder durchzuführen, (Conrre- 
rtrghe bande, Waarenverbotsübertrerung) 
2 , 
tremnng. oder endlich wer 
0 Ordnungs- c) die in den 9 1 genannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsverfügun- 
d, gen enthaltenen Controle= oder Verhalrungsvorschriften verletze oder unbeachtet 
Contravention. 
läßt, (Ordnungswidrigkei, Conrravenrion) 
3) Handiun- §& 3. Eine Zolldefraudation oder Contrebande wird durch folgende Handlungen voll- 
gch, durch * brache: "# 
é0 1) wenn bei der Anmeldung an der Hebe= oder Abfertigungsstelle 
oder Contre- a) Gewerbtreibende oder Frachtführer abgabepflichtige oder verbocene Gegenstände gar 
ernge wols nicht oder in anderer Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe oder gaͤnzliche Ab— 
gabenfreiheit begründet baben würde, declariren, oder
	        
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