Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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22.) Verordnung, 
die Mitvollziehung der kriegsgerichtlichen Verfügungen und Erkenntnisse durch 
die Commandanten betreffend; 
Lom 16ten April 1840. 
M Allerhöchster Genehmigung wird, in Beziehung auf die Vorschrift des Gesetzes über 
privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände vom 2Ssten Ja- 
nuar 1835, § 29, daß die Verfügungen und Erkenntnisse der untern Kriegsgerichte, so- 
weit sie an Militärpersonen gerichtet sind und beziehendlich dergleichen Personen betreffen, 
unter Mitvollziehung des Commandanten erfolgen, Nachstehendes verordnet. 
1.) Die in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen erwähntren Verfügungen und 
Erkenntnisse sind auch von denjenigen Offizieren mit zu vollziehen, welchen das Commando 
einer Truppenabeheilung zwar nur ad interim, jedoch in Folge Allerhöchster Anordnung und 
unter officieller Bekanntmachung, übertragen worden ist. 
2.) Diese Mitvollziehung ist, bei Abwesenheik oder Krankheit des Commandanten, in 
Criminalsachen durch den dessen Seelle einstweilen vererekenden Offizier zu bewirken, mit Aus- 
nahme der Verfügungen und Erkennrnisse der gegen den tetztern selbst etwa anhängigen Sa- 
chen, in welchen Fällen die alleinige Unterschrift des Auditeurs ausreicht. 
V3.)) In Civilrechtssachen bedarf es, bei Abwesenheit oder Krankheit des Commandanten, 
der Mitvollziehung des stellvertretenden Offiziers nicht. 
4.) Bei den von dem Staabskriegsgericht zu Dresden in Criminalsachen ausgehenden 
Verfügungen und Erkenntnissen liege die Mitvollziehung dem Gouverneur zu Dresden oder 
dessen Stellvertreter, dem Platzmajor, ob; dagegen sind in Civilsachen die Verfügungen 
und Erkenntnisse von dem Auditeur allein zu vollziehen. 
5.) Die Mitvollziehung macht den betreffenden Commandancen auf keine Weise für 
die tegalität der von dem Kriegsgericht zu erlassenden Verfügungen und Erkenntnisse ver- 
antwortlich, deren Vertretung dem Auditeur, als Richter, allein obliegt. 
Dresden, den 1 öten April 1840. 
Die Ministerien der Justiz und des Kriegs. 
von Koenneritz. von Nostitz-Wallwitz. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am Sten Mai 1840.
	        
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