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ordnen Wir andurch, zu Erläuterung und Ergänzung der §§ 70, 72, 73 und 79 des
Volksschulgesetzes vom 6ten Juni 1835, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
& 1. In allen Fällen, wo der örtliche Umfang des Schulbezirks und Gemeinde-
bezirks gleich ist, steht die Beschlußfassung in den, die Schule betreffenden, Angelegen-
heiten, soweit die Gemeinden dazu überhaupt gesetzlich berechtigt sind, zu:
a) in Städten, wo die Städteordnung eingeführt ist, dem Stadtrathe und zwar, so
weit es nach Analogie der allgemeinen Städteordnung erforderlich, unter Zustim-
mung der Stadtverordneten, oder des größeren Bürgerausschusses, beziehendlich in
der durch die Localschulordnung, mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde, näher
festgesetzten Maaße;
b) auf dem Lande dem Gemeinderathe, und in dem, in § 54 der Landgemeinde-
ordnung bezeichneten, Falle der Gemeindeversammlung;
C) in den Städten, in welchen die Städteordnung nicht eingeführt ist, oder welche
die Landgemeindeordnung angenommen haben, ebenfalls den Vertretern der bür-
gerlichen (politischen) Gemeinde.
Dieselben üben in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Ge-
meinde durch die Gesammtheit ihrer Mitglieder in Schulangelegenheiten würden ausgeübt
werden können.
§ 2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinden gegen jeden
Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mittels, hat in den § 1 gedachten Angelegenheiten
in derselben Maaße stattzufinden, wie dieß hinsichtlich der Vertretung der politischen Ge-
meinden, beziehendlich durch die allgemeine Städteordnung Lom 2ten Februar 1832 und
durch die Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838, sowie durch das Gesetz, die
Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleine Städte betreffend, vom 7ten November
1838, geordnet ist.
& 3. Umfaßt ein Schulbezirk mehrere Gemeindebezirke ihrem vollen Umfange nach,
oder findet sonst Uebereinstimmung des örtlichen Umfangs des Schulbezirks und des Ge-
meindebezirks nicht statt, so gebührt das Recht der Beschlußfassung in den § 1 erwähn-
ten Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Schule den Vertretern der einzelnen eingeschul-
ten Gemeinden, oder Gemeindetheile, ingleichen den Besitzern der eingeschulten, nach 8 20
der Landgemeindeordnung vom Landgemeindeverbande ausgeschlossenen, Grundstücke. Die
letzteren geben ihre Stimmen persönlich, oder durch geeignete Bevollmächtigte, oder auch
schriftlich ab.
Für Gemeindetheile haben die Vertreter der Gesammtgemeinde Beschluß zu fassen,
dafern die vorgesetzte Consistorialbehörde nicht eine besondere Form der Vertretung fest-
zusetzen für nöthig findet.