(zu &§ 4 des
Gesetzes)
(zu § 23 des
Gesetzes)
( 146)
Ueber die Höhe dieser an die Königl. Sachsische Postcasse zu entrichtenden Transitver=
gütungen, sowie über die Veränderungen, welche nach Eröffnung der Eisenbahn von
Dresden nach Görlitz in Beziehung auf die gegenseitigen Posteinrichtungen sich als noth-
wendig darstellen, ist unter dem heutigen Tage zwischen den Postverwaltungen beider
Staaten eine besondere Uebereinkunft getroffen worden, welche als ein integrirender Theil
des gegenwärtigen Vertrags zu betrachten ist.
Artikel 10. Rücksichtlich der nach Artikel 1. von der Sächsischen Eisenbahnge-
sellschaft auszuführenden Strecke innerhalb des Königl. Preußischen Gebiets von der Lan-
desgrenze ab bis nach Görlitz sollen die Bestimmungen des Königl. Preußischen Gesetzes
über die Eisenbahnunternehmungen vom 3ten November 1838 zur Anwendung kommen,
insofern nicht der Umstand, daß diese Bahnstrecke mit dem im Königl. Sächsischen Gebiete
gelegenen Haupttheile der nach Dresden führenden Eisenbahn ein Ganzes ausmacht, und
nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen davon Anlaß giebt.
Demzufolge ist man übereingekommen, daß die Bestimmungen in den §# 1, 2, 3, 6,
21, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 47 und
48 des in Bezug genommenen Gesetzes vom 3ten November 1838 rücksichtlich der mehr-
erwähnten, im Preußischen Gebiete gelegenen Bahnstrecke außer Anwendung bleiben.
Wegen der sonst nöthigen Abweichungen hat man sich dagegen über folgende Puncte
vereinigt.
Artikel 11. Sowie die Vorarbeiten für den innerhalb des Königl. Sachsischen
Gebiets gelegnen Theil der im Artikel 1. bezeichneten Eisenbahn unter Leitung der
Königl. Saächsischen Regierung ausgeführt werden, so wird Dieselbe auch die Vorar-
beiten für die Strecke innerhalb des Königl. Preußischen Gebiets von der Landesgrenze
ab bis Görlitz unter ihrer Leitung bewirken lassen, wobei von den Königl. Preußischen
Behörden die für deren ungestörten Fortgang nöthige Unterstützung gewährt werden
soll.
Die Bahnlinie und der Bauplan werden demnächst im gegenseitigen Einverständniß
der Hohen contrahirenden Regierungen festgestellt werden.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der
Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königl. Sachsischen Re-
gierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens der Königl.
Preußischen Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 12. Wegen der zur Sicherung des Betriebes Königl. Preußischer Seits
zu erlassenden polizeilichen Vorschriften soll weitere Vexeinbarung getroffen und dabei
das Bahnpolizeireglement für den dem Königreiche Sachsen angehörigen Theil der
Bahn thunlichst zum Grunde gelegt werden.