Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(49 ) 
gewählten, nach der bei den Erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der 
Amtsführung bestimmten Reihenfolge ihre Stellen nieder. Die Austretenden sind sofort 
wieder wählbar. 
& 61. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied seine Stelle zwei Mo- Austritt. 
nat nach Ueberreichung einer den Vorsitzenden des Ausschusses von dem gewünschten Aus- 
tritte unterrichtenden schriftlichen Erklärung niederlegen. 
& 62. Scheidet durch den Tod, durch den Eintritt einer der § 58 aufgezählten Vacanzen. 
Hinderungsursachen, worüber der Ausschuß zu entscheiden hat, oder durch seinen Ent- 
schluß (+& 61) während der Amtsführung ein Mitglied des Ausschusses aus demselben, 
so hat dieser die dadurch entstehende Vacanz nach absoluter Stimmenmehrheit sofort wie- 
der zu besetzen, und es tritt das neugewählte Ausschußmitglied rücksichtlich der Amts- 
dauer an die Stelle des Ausgetretenen. 
63. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich. Unentgeloliche 
Amtsführung. 
& 64. Baare Auslagen, zu welchen der Ausschuß durch seine Geschäftsführung Auslagen. 
oder einzelne Mitglieder desselben als solche genöthigt sind, werden aus der Compagnie- 
casse vergütet. 
65. Der Ausschuß hat nach seiner Ergänzung alljährlich aus seiner Mitte einen Beamte. 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben zu erwählen. 
66. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dring- Vorsttender. 
lichkeit allseitig zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten 
und Ausfertigungen nebst einem in der betreffenden Sitzung zugegen gewesenen Aus- 
schußmitgliede zu vollziehen; auch steht demselben das Recht zu, aus der Mitte des Aus- 
schusses Deputationen zu ernennen. 
(Vgl. && 61, 68, 69, 70, g, 77). 
& 67. Ausschußversammlungen sind so oft es die zu erledigenden Geschäfte erhei- Versamm- 
schen oder auf Antrag von mindestens sechs Ausschußmitgliedern anzuberaumen. lungen. 
68. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vor= Beschlüsse. 
sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens zehn 
Mitgliedern desselben erforderlich; über die Suspension oder Remotion von Mitgliedern 
des Directorii (6+ 70, a) sowie über die Aufnahme von Darlehnen (§ 89, c) kann 
jedoch nur eine aus mindestens sechszehn Ausschußpersonen bestehende Versammlung be- 
schlitßen. Wird bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Majorität nicht er- 
langt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 
69. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, Protocolle. 
welche der Vorsitzende mitzuunterschreiben hat, aufzunehmen. Es steht dem Ausschusse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.